Die elektronische Gesundheitskarte ist in ihrer Konstruktion so aufgebaut, dass sie alle technischen Voraussetzungen hat, um die weiterhin im Aufbau befindliche umfangreiche und moderne Telematikinfrastruktur zu bedienen. Mit der Karte, die mit einer neuen Prozessortechnik ausgestattet und fälschungssicher ist, sollen administrative und medizinische Daten verfügbar gemacht werden. Sie trägt außerdem ein Lichtbild des Versicherten. Der Datenschutz wird durch modernste Verschlüsselungstechnologien sichergestellt. Die technisch möglichen Funktionen werden im Rahmen des Ausbaus der Telematikinfrastruktur schrittweise zur Verfügung gestellt. Das bedeutet, dass den Versicherten heute noch nicht alle Funktionen zur Verfügung stehen, die die eGK theoretisch bereits unterstützt. Ein Austausch der Karten bei der späteren Freischaltung zusätzlicher Funktionen ist jedoch nicht erforderlich.
Eine Online-Aktualisierung der Versichertendaten erfolgt in den Arztpraxen seit 2017. Mit dem DVG wurde auch die Anbindung der Krankenhäuser und Apotheken an die Telematikinfrastruktur verbindlich vorgegeben. Dadurch wird eine umfangreiche Nutzung der eGK ermöglicht.
Die Karte enthält die erforderlichen administrativen Daten, die Versichertenstammdaten. Dazu gehören:
- Versichertenname und -anschrift,
- Krankenversicherungsnummer,
- Versicherungsstatus,
- Geschlecht,
- Krankenkasse und
- Geburtsdatum.
Die Ausrichtung der Telematikinfrastruktur konzentrierte sich zunächst auf die Bereitstellung von Notfalldaten, eine sichere Kommunikation unter den verschiedenen Leistungserbringern und auf ein neuartiges Versichertenstammdaten-Management. Schrittweise wird nun zudem eine elektronische Patientenakte und damit zusammenhängend ein elektronisch verfügbarer Medikationsplan ermöglicht.
1.1 Versichertenbild
Die eGK enthält zusätzlich zu ihren Funktionen ein Lichtbild des Versicherten. Das Lichtbild verhindert eine missbräuchliche Kartenverwendung und somit die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen. Für Kinder unter 15 Jahren und für Personen, die bei der Ausgabe der Karte mit Lichtbild nicht mitwirken können (z. B. Pflegebedürftige), wird die eGK ohne Lichtbild ausgegeben. Diesen Personen soll nicht zugemutet werden, ein Foto zur Verfügung stellen zu müssen.
Vor der Ausgabe der eGK treten die Krankenkassen an ihre Versicherten heran und fordern sie auf, ein entsprechendes Lichtbild zur Verfügung zu stellen. Eventuelle Kosten für die Erstellung des Fotos sind ggf. von den Versicherten zu tragen.
1.2 Notfalldaten
Die freiwillige Speicherung und die Bereitstellung der Notfalldaten auf der eGK sorgt für mehr Sicherheit. Im Notfall können so Komplikationen vermieden werden, die beispielsweise durch Arzneimittelunverträglichkeiten, bestehender Vorerkrankungen oder Besonderheiten aufgrund erfolgter Operationen hervorgerufen werden könnten. Neben Notfalldaten sind künftig z. B. auch Patientenverfügungen, Organspendeerklärungen, Arzneimittel- oder Impfdokumentationen möglich.
Seit dem 1.1.2021 sind die Krankenkassen verpflichtet, ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) anzubieten. Die ePA als Anwendung der eGK bietet ein Notfalldatenmanagement.
Das Auslesen der Notfalldaten ist in einem Notfall ohne die Eingabe einer PIN durch Versicherte möglich. Es bedarf jedoch eines elektronischen Heilberufeausweises (eHBA), um auf die Daten zugreifen zu können.
1.3 Patientenakte
Die eGK war von Beginn an so konzipiert, dass sie die technischen Voraussetzungen für die elektronische Patientenakte erfüllt. Ärztliche Behandlungsdaten und Diagnosen können auf Wunsch des Patienten in der ePA abgelegt werden und mit der eGK (oder über andere digitale Zugänge wie z. B. eine App) genutzt und abgerufen werden. Ein behandelnder Arzt kann mittels der ePA einen Überblick erhalten, welche Behandlungen bei dem Versicherten bereits durchgeführt wurden. Röntgenbilder können z. B. ebenfalls zur Verfügung gestellt werden. So werden unnötige und zum Teil auch gefährliche Doppeluntersuchungen vermieden. Mithilfe schneller und sicherer elektronischer Transportwege und -verfahren können bislang unsichere Verfahren (z. B. der Patientendatenversand per Fax) abgeschafft werden. Mit dem "Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)" gab der Gesetzgeber vor, dass nach dem Aufbau der technischen Notwendigkeiten, die Krankenkassen ihren Mitgliedern seit 2021 die Patientenakte anbieten müssen. Mit dem "Patientendaten-Schutz-Gesetz" wurde zudem geregelt, dass Ärzte auf Verlangen der Patienten verpflichtet sind, die ePA zu befüllen. Die erforderlichen datenschutzrechtlichen Anpassungen des SGB V wurden im Jahr 2020 vorgenommen. Das TSVG sah darüber hinaus auch vor, dass die elektronische Patientenakte mit dem bisher separat geplanten Patientenfach zusammengeführt wird. Die Versicherten haben mit diesem zusätzlich die Möglichkeit, auf der eGK eigene Daten, wie z. B. regelmäßige Blutdruck- oder -zuckermessungen oder Fitnessdaten, abzulegen. Die Daten können vom Patienten auch außerhalb der Arztpraxis eigenständig eingesehen werden, z. B. mit dem Smart...