Zusammenfassung
Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) hat zum 1.1.2015 die frühere Krankenversicherungskarte ersetzt und ist eine Chipkarte, deren gespeicherter Inhalt teilweise variabel ist (Pflichtangaben, freiwillige Angaben). Sie dient dem Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Versicherungsnachweis) und der Abrechnung mit den Leistungserbringern. Des Weiteren soll sie der Verbesserung von Wirtschaftlichkeit, Qualität und Transparenz der Behandlung dienen. Die Karte wird von der Krankenkasse ausgestellt, bei der der Patient versichert ist und gilt für die Dauer der Mitgliedschaft. Die Gültigkeit der Karte kann befristet werden.
Sozialversicherung: Die zentralen Vorschriften für die elektronische Gesundheitskarte bestimmen die § 291 SGB V und §§ 291a ff. SGB V und mit Einführung des Patientendatenschutzgesetzes (PDSG) vom 14.10.2020 (BGBl. I S. 2115) mit Wirkung zum 20.10.2020 die §§ 306 ff. SGB V.
1 Daten/Datenschutz
Da auf der elektronischen Gesundheitskarte hochsensible Daten gespeichert werden, sind die Anforderungen an den Datenschutz sehr hoch. Damit einhergehend enthalten verschiedene Regelungen Anforderungen an die technische Ausstattung/technischen Voraussetzungen. Die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen erfolgen u. a. durch die Gematik GmbH (Gesellschaft für Telematik-Anwendungen der Gesundheitskarte).
1.1 Telematikinfrastruktur
Die Telematikinfrastruktur (interoperable und kompatible Informations-, Kommunikations- und Sicherheitsinfrastruktur) ist ein hoch sicheres und verfügbares Netzwerk, das die verschiedenen Beteiligten im Gesundheitswesen elektronisch miteinander vernetzen soll bzw. vernetzt. Dazu gehören z. B. niedergelassene Ärzte, Apotheken, Krankenhäuser und Krankenkassen. Über dieses Netzwerk wird ein einrichtungsübergreifender Datenaustausch ermöglicht. Die Regelungen zur Telematikinfrastrukur – seit dem PDSG mit Wirkung zum 20.10.2020 nunmehr im 11. Kapitel (§§ 306 ff.) des SGB V – sowie deren Aufbau und Betrieb wird von der Gematik GmbH wahrgenommen. Diese besteht aus
- der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG),
- der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (PKV),
- dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV),
- der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV),
- der Bundesärztekammer (BÄK),
- der Bundeszahnärztekammer (BZÄK),
- der Bundeszahnärztekammer (BZÄK),
- der Bundeszahnärztekammer (BZÄK),
- der Bundeszahnärztekammer (BZÄK),
- der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene/der Deutsche Apothekerverband (DAV),
- der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) sowie
- dem Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV).
Das Ziel ist u. a. die
- Verbesserung der Qualität der medizinischen Versorgung,
- Stärkung der Eigenverantwortung und Mitwirkungsbereitschaft von Patienten sowie deren Rechte und
- Steigerung der Wirtschaftlichkeit und Leistungstransparenz im Gesundheitswesen.
1.2 Inhalt
Folgende Angaben/Daten müssen auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert sein:
- Bezeichnung der ausstellenden Krankenkasse, einschließlich eines Kennzeichens für die Kassenärztliche Vereinigung, in deren Bezirk der Versicherte seinen Wohnsitz hat,
- Familienname und Vorname des Versicherten,
- Geburtsdatum des Versicherten,
- Geschlecht des Versicherten,
- Anschrift des Versicherten,
- Krankenversicherungsnummer des Versicherten,
- Versichertenstatus, für die Personengruppen nach § 264 Abs. 2 SGB V der Status der auftragsweisen Betreuung,
- Zuzahlungsstatus des Versicherten,
- Tag des Beginns des Versicherungsschutzes,
- Datum des Fristablaufs bei befristeter Gültigkeit der elektronischen Gesundheitskarte,
- bei Vereinbarungen nach § 264 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz SGB V die Angabe, dass es sich um einen Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 AsylbLG handelt.
Sie kann auch folgende Daten enthalten:
- Angaben zu Wahltarifen nach § 53 SGB V
- Angaben zu zusätzlichen Vertragsverhältnissen,
- Angaben zum Ruhen des Anspruchs auf Leistungen in den Fällen des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3a SGB V
- weitere Angaben, soweit die Verarbeitung dieser Daten zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die den Krankenkassen gesetzlich zugewiesen sind,
- Angaben für den Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU, des EWR oder in der Schweiz.
Grundsätzlich ist die elektronische Gesundheitskarte mit einem Lichtbild des Versicherten zu versehen. Versicherte, die jünger als 15 Jahre sind sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbilds nicht möglich ist, erhalten eine elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild.
Wesentliche Verbesserungen in de...