Zusammenfassung
Empfängnisverhütung (auch Antikonzeption oder Kontrazeption) bezeichnet Methoden zur Vermeidung der Empfängnis bzw. einer Schwangerschaft trotz Geschlechtsverkehrs. Die häufigsten Methoden sind die Nutzung von Kondomen oder die Einnahme der Antibabypille.
Sozialversicherung: Die verschiedenen Leistungen im Rahmen der Empfängnisverhütung sind in § 24a SGB V beschrieben. Näheres regeln die Richtlinien zur Empfängnisregelung und zum Schwangerschaftsabbruch des Gemeinsamen Bundesausschusses. Der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene haben im Gemeinsamen Rundschreiben vom 22.6.2022 (GR v. 22.6.2022) zu den Leistungsansprüchen im Zusammenhang mit der Empfängnisverhütung Stellung genommen.
1 Ärztliche Beratung
Die Motive für die Inanspruchnahme einer Beratung über Fragen der Empfängnisregelung sind unerheblich. Anspruch auf diese Leistung haben weibliche und männliche Versicherte. Der Anspruch ist grundsätzlich nicht an ein bestimmtes Lebensalter gebunden; er ist immer dann gegeben, wenn der Beratungswunsch aufgrund der biologischen Entwicklung nicht sinnlos erscheint. Findet eine gemeinsame Beratung der Partner statt, von denen einer nicht versichert ist, so können Leistungen zulasten der Krankenversicherung nur für den versicherten Partner erbracht werden.
Die Beratung kann sowohl die Empfängnisverhütung als auch die Herbeiführung einer Schwangerschaft zum Ziele haben. Sie umfasst medizinische, auf die Beratungssuchenden bezogene Informationen über Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung.
Zur ärztlichen Beratung gehören auch die
- im Zusammenhang mit den Fragen der Empfängnisregelung erforderlichen Untersuchungen (einschließlich humangenetischer Untersuchungen zur Abklärung einer Gefährdung für Mutter und Kind bei begründetem Verdacht auf ein genetisches Risiko) sowie
- Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln.
Empfängnisregelnde Mittel sind sowohl Mittel zur Empfängnisverhütung als auch Mittel zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. Die für Arzneimittel geltenden Regelungen sind entsprechend anzuwenden.
Sexuell aktiven Frauen bis zum abgeschlossenen 25. Lebensjahr sollen 1x jährlich die Untersuchung einer Probe auf genitale Chlamydia trachomatis-Infektionen angeboten werden.
2 Empfängnisverhütende Mittel
2.1 Leistungsanspruch bis zum vollendeten 22. Lebensjahr
Versicherte haben bis zum vollendeten 22. Lebensjahr (also bis zu einem Alter von 21 Jahren) Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln, soweit sie ärztlich verordnet werden. Damit werden im Wesentlichen die Frauen begünstigt, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation, insbesondere weil sie sich noch in der Ausbildung befinden, am wenigsten in der Lage sind, die Kosten für Empfängnisverhütungsmittel aufzubringen.
Vor der erstmaligen Verordnung eines Mittels zur Empfängnisverhütung sollen neben der Erhebung der Anamnese die
- gynäkologische Untersuchung einschließlich Blutdruckmessung und
- zytologische Untersuchung des Portio-Abstrichs
durchgeführt werden. Ergeben sich hieraus Hinweise auf eine Krankheit, die eine Kontraindikation zur Verordnung des Mittels zur Empfängnisverhütung sein kann, sind die dazu erforderlichen diagnostischen Maßnahmen Gegenstand der Krankenbehandlung.
2.2 Leistungsanspruch ab dem vollendeten 22. Lebensjahr
Ab dem vollendeten 22. Lebensjahr ist ausnahmsweise eine Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln im Rahmen der Krankenbehandlung möglich, wenn
- dies im Einzelfall erforderlich ist, um Gefahren einer schwerwiegenden gesundheitlichen Schädigung abzuwenden, oder
- erst zusammen mit einem anderen Arzneimittel die krankheitsbekämpfende Gesamtwirkung ausgelöst wird oder
- das empfängnisverhütende Mittel die gesundheitsschädliche Hauptwirkungen eines Hauptmittels ausschließen soll.
Die Kosten sind von der Krankenkasse in diesen Fällen ohne Rücksicht auf das Alter der Versicherten zu übernehmen.
2.3 Umfang des Leistungsanspruchs
Zu den empfängnisverhütenden Mitteln gehören insbesondere die verschreibungspflichtigen hormonal wirkenden Kontrazeptiva. Es werden aber auch die Kosten nicht verschreibungspflichtiger Notfallkontrazeptiva ("Pille danach") übernommen. Zusätzlich können auch mechanisch wirkende verschreibungspflichtige Mittel verordnet werden, deren Anpassung durch den Vertragsarzt erfolgt. Der Arzt entscheidet nach der erforderlichen Untersuchung über die Verordnung in Abstimmung mit der Patientin. Nicht apothekenpflichtige sowie andere nicht verschreibungspflichtige Mitteln wie Kondome, Schaumtabletten oder Cremes dürfen nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.
Die Verordnung von Arzneimitteln zur Empfängnisverhütung soll möglichst für einen Zeitraum von 6 Monaten erfolgen.
Für verordnete empfängnisverhütende Mittel ist von Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Zuzahlung wie für Arzneimittel zu leisten. Festbeträge bestehen für empfängnisverhütende Mittel nicht.
Verschreibungsfreie "Pille danach"
Die "Pille danach" ka...