Das Beschäftigungsverhältnis endet mit dem Zeitpunkt, an dem die Beschäftigung tatsächlich aufgegeben wird und die gegenseitigen Pflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erlöschen. Maßgebend sind also der Wegfall der Arbeitsbereitschaft des Arbeitnehmers und das Erlöschen des Weisungsrechts des Arbeitgebers. Das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses im sozialversicherungsrechtlichen Sinne und das Arbeitsverhältnis nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen müssen zeitlich nicht übereinstimmen. Das Beschäftigungsverhältnis besteht grundsätzlich nur bei einer tatsächlich ausgeübten Beschäftigung. Ausnahmen gelten, wenn die Entgeltzahlung ohne tatsächliche Arbeitsleistung erfolgt. Das ist z. B. bei einer Arbeitsunfähigkeit der Fall. Das Arbeitsverhältnis, das durch vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
- schriftlich,
- mündlich oder
- stillschweigend
entsteht, ist ein rein rechtliches Verhältnis. So kann Versicherungspflicht aufgrund einer entgeltlichen Beschäftigung bereits beendet sein, obwohl ein rechtswirksamer Arbeitsvertrag noch besteht.
1.1 Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer aus einem dort bezeichneten Anlass das Arbeitsverhältnis kündigt. In diesen Fällen ist trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. Nach Sinn und Zweck des EFZG ist davon auszugehen, dass in solchen Fällen Versicherungs- und Beitragspflicht bis zum Wegfall des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung bestehen.
1.2 Vertragsverlängerungen
Die Beschäftigung endet auch dann mit dem letzten Tag, für den Arbeitsentgelt gezahlt wird, wenn der Arbeitgeber ein von ihm gekündigtes Arbeitsverhältnis,
- nachträglich um die dem Arbeitnehmer noch zustehenden Urlaubstage verlängert und
- der Arbeitnehmer diese Vertragsverlängerung stillschweigend annimmt.
Dabei soll nicht unterschieden werden, ob der Arbeitnehmer
- den Erholungsurlaub vor der letzten Arbeitsleistung genommen hat oder
- ob der bezahlte Urlaub im Anschluss an den letzten tatsächlichen Arbeitstag genommen wird.
Eine Differenzierung zwischen diesen Tatbeständen würde die Beschäftigten hinsichtlich ihres Krankenversicherungsschutzes ungleich behandeln. Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bleibt auch dann erhalten, wenn im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses das Ende des Arbeitsverhältnisses auf einen Zeitpunkt nach dem letzten Arbeitstag und zumindest ein Teilentgelt für den Verlängerungszeitraum zu zahlen ist.