1 Beendigung der Beschäftigung
Das Beschäftigungsverhältnis endet mit dem Zeitpunkt, an dem die Beschäftigung tatsächlich aufgegeben wird und die gegenseitigen Pflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erlöschen. Maßgebend sind also der Wegfall der Arbeitsbereitschaft des Arbeitnehmers und das Erlöschen des Weisungsrechts des Arbeitgebers. Das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses im sozialversicherungsrechtlichen Sinne und das Arbeitsverhältnis nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen müssen zeitlich nicht übereinstimmen. Das Beschäftigungsverhältnis besteht grundsätzlich nur bei einer tatsächlich ausgeübten Beschäftigung. Ausnahmen gelten, wenn die Entgeltzahlung ohne tatsächliche Arbeitsleistung erfolgt. Das ist z. B. bei einer Arbeitsunfähigkeit der Fall. Das Arbeitsverhältnis, das durch vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
- schriftlich,
- mündlich oder
- stillschweigend
entsteht, ist ein rein rechtliches Verhältnis. So kann Versicherungspflicht aufgrund einer entgeltlichen Beschäftigung bereits beendet sein, obwohl ein rechtswirksamer Arbeitsvertrag noch besteht.
1.1 Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer aus einem dort bezeichneten Anlass das Arbeitsverhältnis kündigt. In diesen Fällen ist trotz der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. Nach Sinn und Zweck des EFZG ist davon auszugehen, dass in solchen Fällen Versicherungs- und Beitragspflicht bis zum Wegfall des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung bestehen.
1.2 Vertragsverlängerungen
Die Beschäftigung endet auch dann mit dem letzten Tag, für den Arbeitsentgelt gezahlt wird, wenn der Arbeitgeber ein von ihm gekündigtes Arbeitsverhältnis,
- nachträglich um die dem Arbeitnehmer noch zustehenden Urlaubstage verlängert und
- der Arbeitnehmer diese Vertragsverlängerung stillschweigend annimmt.
Dabei soll nicht unterschieden werden, ob der Arbeitnehmer
- den Erholungsurlaub vor der letzten Arbeitsleistung genommen hat oder
- ob der bezahlte Urlaub im Anschluss an den letzten tatsächlichen Arbeitstag genommen wird.
Eine Differenzierung zwischen diesen Tatbeständen würde die Beschäftigten hinsichtlich ihres Krankenversicherungsschutzes ungleich behandeln. Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bleibt auch dann erhalten, wenn im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses das Ende des Arbeitsverhältnisses auf einen Zeitpunkt nach dem letzten Arbeitstag und zumindest ein Teilentgelt für den Verlängerungszeitraum zu zahlen ist.
2 Verzicht des Arbeitgebers auf die Arbeitsleistung
Das Bundessozialgericht kommt zu dem Ergebnis, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung nicht zwingend eine tatsächliche Arbeitsleistung voraussetzt. Für die weiterbestehende Versicherungspflicht genügt es, wenn ein nicht beendetes Rechtsverhältnis (z. B. Arbeitsverhältnis) mit einem Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht. Nach der Rechtsprechung ist es für die Begründung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nämlich ausreichend, wenn der Beschäftigte
- aufgrund gesetzlicher Anordnung oder
- durch eine besondere vertragliche Abrede
von seiner grundsätzlich weiterbestehenden Leistungspflicht befreit wird. Die Sozialversicherungsträger folgen der vom BSG dargelegten Auffassung.
Unwiderrufliche Freistellung
Eine Beschäftigung liegt auch in Zeiten vor, in denen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unwiderruflich von der Arbeitsleistung freistellt. Auch für den Zeitraum der Freistellung ist diese Beschäftigung versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Als Folge daraus sind in diesen Fällen das Ende des Arbeits- und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses zeitlich identisch.
2.1 Freistellung bis zu 10 Jahre
Eine versicherungspflichtige Beschäftigung liegt auch dann vor, wenn Arbeitnehmer auf der Grundlage entsprechender vertraglicher Abreden (z. B. Tarifvertrag, Sozialplan) von der Arbeit nach Erreichen einer Altersgrenze oder eines anderen individuellen Ereignisses bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder vergleichbarer Bezüge freigestellt sind. Dies gilt selbst dann, wenn das Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zusammenfällt. Voraussetzung ist allerdings, dass
- das während der Freistellung gezahlte Arbeitsentgelt mindestens 70 % des bisherigen Bruttoentgelts ausmacht und
- die Freistellung 10 Jahre nicht überschreitet.
2.2 Abweichung in der Unfallversicherung
In den Fällen, in denen ein Arbeitgeber endgültig und unwiderruflich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses auf die geschuldete Arbeitsleistung verzichtet, liegt kein beitragspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Unfallversicherung mehr vor. Die Voraussetzungen hierfür sind vom Unternehmer nachzuweisen. Hiervon unberührt bleiben die Fälle, in denen der Arbeitnehmer aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Anspruchs freigestellt wird. Derartige Fälle liegen z. B. bei Resturlaub, Muttersch...