1 Zuordnung zum Arbeitsentgelt

Die Energiepreispauschale zählt nicht zum Arbeitsentgelt, da sie keine Einnahme aus einem Beschäftigungsverhältnis darstellt.[1] Für die Pauschale fallen somit keine Beiträge zur Sozialversicherung an.

Die Energiepreispauschale wird nicht bei der Einkommensanrechnung von Sozialleistungen berücksichtigt und hat keinerlei Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Beurteilung von Beschäftigungen. Dies hat zur Folge, dass bei einem Minijob die geltende Geringfügigkeitsgrenze durch die zusätzliche Zahlung der Energiepreispauschale dennoch eingehalten wird. Eine Überschreitung allein durch die Energiepreispauschale wird bei der Zählung der Monate zulässiger Überschreitungen (z. B. wegen einer Krankheitsvertretung) nach der Geringfügigkeitsrichtlinie nicht gewertet.

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