Bei privat Krankenversicherten ist der gesamte Beitrag zu berücksichtigen und vom Bruttoarbeitsentgelt abzuziehen, den der Versicherte für sich und seine Familienangehörigen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert wären, zu zahlen hat. Dieser Gesamtbeitrag ist um den Beitragszuschuss des Arbeitgebers erhält.
Sieht ein Tarifvertrag vor, dass das zu bezuschussende Nettoarbeitsentgelt in der Weise ermittelt wird, dass die Prämien zur privaten Krankenversicherung unberücksichtigt bleiben, kann das hiernach festgestellte Nettoarbeitsentgelt nicht als Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt herangezogen werden. Denn zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts ist für privat Krankenversicherte nach § 23c Abs. 1 Satz 2 SGB IV – wie bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung – der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen. Jede weitere Zahlung des Arbeitgebers (z. B. Firmen- und Belegschaftsrabatte) ist allerdings beitragspflichtig, weil davon auszugehen ist, dass das Nettoarbeitsentgelt überschritten wird.
Bei privat Krankenversicherten sind Brutto- und Netto-Sozialleistung gleich.
Vergleichs-Nettoentgelt bei privat Krankenversicherten
Für privat Krankenversicherte hat der Arbeitgeber das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt in gleicher Weise zu ermitteln wie für gesetzlich Krankenversicherte.
Tarifvertragliche Regelung hebt § 23c SGB IV nicht auf
Tarifvertragliche Regelungen können die gesetzliche Regelung in § 23c Abs. 1 Satz 2 SGB IV nicht aufheben.
Für die Ermittlung des SV-Freibetrags bei privat Krankenversicherten hat der Arbeitgeber u. a. die Höhe des Krankentagegeldes beim Arbeitnehmer zu erfragen. Einige Tarifverträge sehen für die Bemessung des Zuschusses zu Entgeltersatzleistungen für privat Krankenversicherte Folgendes vor: Es wird die Differenz zwischen dem in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Krankengeldhöchstsatz für Versicherungspflichtige und dem Nettoarbeitsentgelt des Beschäftigten zugrunde gelegt. Dabei wird nicht gesondert ermittelt, wie hoch das Krankentagegeld des Arbeitnehmers tatsächlich ist. Der nach solchen arbeitsrechtlichen bzw. tarifvertraglichen Regelungen auf das Nettoarbeitsentgelt begrenzte Zuschuss des Arbeitgebers kann für die Feststellung des SV-Freibetrags herangezogen werden und stellt keine beitragspflichtige Einnahme dar.
Ermittlung des SV-Freibetrags für privat Kranken- und Pflegeversicherte
Bruttoarbeitsentgelt |
monatlich |
4.800,00 EUR |
Nettoarbeitsentgelt |
monatlich |
3.400,00 EUR |
Prämie zur PKV/PV |
monatlich |
400,00 EUR |
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt (3.400 EUR – 400 EUR) |
monatlich |
3.000,00 EUR |
Krankentagegeld |
kalendertäglich |
95,00 EUR |
Krankentagegeld |
monatlich |
2.850,00 EUR |
SV-Freibetrag (3.000 EUR – 2.850 EUR : 30) |
kalendertäglich |
5,00 EUR |
SV-Freibetrag (3.000 EUR – 2.850 EUR) |
monatlich |
150,00 EUR |
Ergebnis: Der SV-Freibetrag beträgt monatlich 150 EUR. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankentagegeld sind nicht beitragspflichtig, soweit dieser Betrag nicht überschritten wird.
Dokumentation der Krankentagegeldversicherung
Das Bestehen einer Krankentagegeldversicherung ist in den Entgeltunterlagen zu dokumentieren. Sofern keine Krankentagegeldleistung vertraglich geregelt ist, wird § 23c SGB IV nicht angewendet. In diesen Fällen sind weitergezahlte arbeitgeberseitige Leistungen in voller Höhe beitragspflichtig.