5.1 Voller Monat mit Sozialleistungsbezug
Der zusammen mit der jeweiligen Sozialleistung das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigende Teil der laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen wird beitragspflichtig in der Sozialversicherung, sofern er den Freibetrag von 50 EUR monatlich ebenfalls übersteigt. Zur Durchführung dieses Vergleichs ist jeweils auf die Netto-Sozialleistung und die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers abzustellen.
Netto-Sozialleistung ist bei gesetzlich Krankenversicherten die Brutto-Sozialleistung abzüglich der daraus anfallenden Versichertenanteile. Bei privat Krankenversicherten sind Brutto- und Netto-Sozialleistung gleich.
Ermittlung der Netto-Sozialleistung
Die Netto-Sozialleistung wird aus der Brutto-Sozialleistung berechnet. Den Betrag der Brutto-Sozialleistung, die darauf entfallenden Versichertenanteile sowie den Betrag der Netto-Sozialleistung berechnen die Leistungsträger und teilen diese den Arbeitgebern im Wege der elektronischen Datenübermittlung mit.
Die zu Beginn des Arbeitsunfähigkeitsfalls festgestellte Netto-Sozialleistung bleibt für den gesamten Zeitraum des Bezugs von Sozialleistungen für die Ermittlung des SV-Freibetrags unverändert.
Keine Auswirkungen bei Veränderungen der Bemessungsgrundlage für die Sozialleistung
Kürzungen der Beitragsbemessungsgrundlage von Sozialleistungen wirken sich weder auf die Brutto- noch auf die Netto-Sozialleistung zur Durchführung der Vergleichsberechnung nach § 23c SGB IV, sondern nur auf den Auszahlungsbetrag der Sozialleistung aus.
5.2 Monatsbezogenes Vergleichsnetto
Beitragspflichtige Einnahmen aufgrund von arbeitgeberseitigen Leistungen fallen – auch in Monaten mit nur teilweisem Sozialleistungsbezug – nur an, wenn unter Berücksichtigung eines vollen Abrechnungsmonats mit Bezug von Sozialleistungen die dem Grunde nach beitragspflichtigen laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen zusammen mit der Sozialleistung das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigen. Die laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen müssen somit höher sein als der SV-Freibetrag.
Für jeden Kalendertag des Sozialleistungsbezugs ist vom SV-Freibetrag 1/30 – in vollen Kalendermonaten 30/30 – bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. In den Fällen, in denen die Netto-Sozialleistung eines privaten Leistungsträgers das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt übersteigt, ist die beitragspflichtige Einnahme auf die Höhe der laufend gezahlten arbeitgeberseitigen Leistungen zu begrenzen.
SV-Freibetrag wird nicht überschritten
Bruttoarbeitsentgelt |
monatlich |
3.300,00 EUR |
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt |
monatlich |
2.200,00 EUR |
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers |
monatlich |
200,00 EUR |
Netto-Krankengeld |
kalendertäglich |
66,00 EUR |
Netto-Krankengeld |
monatlich |
1.980,00 EUR |
SV-Freibetrag (2.200 EUR – 1.980 EUR : 30) |
kalendertäglich |
7,33 EUR |
SV-Freibetrag (2.200 EUR – 1.980 EUR) |
monatlich |
220,00 EUR |
Ergebnis: Der SV-Freibetrag (220 EUR) wird durch die Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers (200 EUR) nicht überschritten; es liegt keine beitragspflichtige Einnahme vor.
SV-Freibetrag wird überschritten
Bruttoarbeitsentgelt |
monatlich |
3.300,00 EUR |
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt |
monatlich |
2.200,00 EUR |
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers |
monatlich |
400,00 EUR |
Netto-Krankengeld |
kalendertäglich |
66,00 EUR |
Netto-Krankengeld |
monatlich |
1.980,00 EUR |
SV-Freibetrag (2.200 EUR – 1.980 EUR : 30) |
kalendertäglich |
7,33 EUR |
SV-Freibetrag (2.200 EUR – 1.980 EUR) |
monatlich |
220,00 EUR |
Ergebnis: Der SV-Freibetrag (220 EUR) wird durch die Bruttozahlungen des Arbeitgebers (400 EUR) monatlich um 180 EUR überschritten. Da dieser Betrag auch die Bagatellgrenze von 50 EUR übersteigt, ist der volle Betrag von 180 EUR als beitragspflichtige Einnahme zu bewerten. Dies entspricht einem kalendertäglichen Betrag von 6 EUR (= 180 EUR : 30).
SV-Freibetrag für privat Krankenversicherte
Bruttoarbeitsentgelt |
monatlich |
4.800,00 EUR |
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt |
monatlich |
3.000,00 EUR |
Brutto-Zahlungen des Arbeitgebers |
monatlich |
180,00 EUR |
Krankentagegeld |
kalendertäglich |
95,00 EUR |
Krankentagegeld |
monatlich |
2.850,00 EUR |
SV-Freibetrag (3.000 EUR – 2.850 EUR : 30) |
kalendertäglich |
5,00 EUR |
SV-Freibetrag (3.000 EUR – 2.850 EUR) |
monatlich |
150,00 EUR |
Ergebnis: Der SV-Freibetrag (150 EUR) wird durch die Bruttozahlungen des Arbeitgebers (180 EUR) monatlich um 30 EUR überschritten. Da dieser Betrag die Bagatellgrenze von 50 EUR nicht übersteigt, liegt keine beitragspflichtige Einnahme vor.
Verhältnisse bei Beginn der Zahlung einer Sozialleistung
Die beitragspflichtigen Einnahmen aus arbeitgeberseitigen Leistungen werden auf Basis der zu Beginn der Zahlung einer Sozialleistung maßgebenden Verhältnisse ermittelt. Spätere (tarifvertragliche) Erhöhungen einer arbeitgeberseitigen Leistung sowie die Dynamisierungen der Sozialleistungen bleiben unberücksichtigt. Es sei denn, der Arbeitgeber berechnet das fiktive Nettoarbeitsentgelt jeden Monat neu.
Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs
Bei Beschäftigungen mit eine...