2.1 Wartezeit
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht frühestens nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses bei demselben Arbeitgeber. Der Anspruch setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit nach dem Abschluss des Arbeitsvertrags eintritt. Die Frist von 4 Wochen wird auch dann vom vereinbarten Arbeitsbeginn an berechnet, wenn das Arbeitsverhältnis vertraglich an einem Tag beginnt, an dem tatsächlich nicht gearbeitet wird (weil es sich z. B. um einen gesetzlichen Feiertag handelt).
Wartezeit
Beispiel 1
Am 13.8. wird ein Arbeitsverhältnis vereinbart, das am 1.9. beginnt. Der Arbeitnehmer erkrankt am 5.9. auf unbestimmte Zeit. Die Wartezeit verläuft vom 1. bis zum 28.9.; ab 29.9. besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis längstens zum 9.11. Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld erfüllt, wird die Leistung vom 5. bis zum 28.9. und erneut ab 10.11. gezahlt. Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung beginnt mit dem 1.9.
Beispiel 2
Am 13.8. wird ein Arbeitsverhältnis vereinbart, das am 1.9. beginnen soll. Der Arbeitnehmer erkrankt am 20.8. auf unbestimmte Zeit. Die Wartezeit verläuft vom 1. bis zum 28.9.; ab 29.9. besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis längstens zum 9.11. Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung beginnt mit dem 29.9.; Krankengeld wird vom 10.11. an gezahlt. Die Krankenversicherung sowie die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung und Krankengeld bis zum 28.9. richten sich nach den am 20.8. maßgeblichen Verhältnissen.
2.2 Beginn/Ende
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht während der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen (42 Kalendertage). Tritt die Arbeitsunfähigkeit nach beendetem Arbeitsverhältnis ein, entsteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Arbeitsunfähigkeit nach der letzten Schicht
Ein Arbeitnehmer hat sein Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.7. beendet. Am letzten Arbeitstag begibt sich der Arbeitnehmer nach Feierabend zu seinem Hausarzt, der bis auf Weiteres eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit feststellt. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht dafür nicht. Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann der Arbeitnehmer bei seiner Krankenkasse Krankengeld beantragen.
Für die Berechnung der Frist von 6 Wochen kommt es darauf an, wann die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist:
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Der erste Tag der AU ist zu berücksichtigen |
Der erste Tag der AU ist nicht zu berücksichtigen |
Beginn der AU vor der Arbeitsschicht |
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Beginn der AU während der Arbeitsschicht |
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Beginn der AU nach dem Ende der Arbeitsschicht |
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Eintritt der AU an einem arbeitsfreien Tag; Bemessung des Arbeitsentgelts nach Kalendertagen |
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Eintritt der AU an einem arbeitsfreien Tag; Bemessung des Arbeitsentgelts nach Arbeitstagen |
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6-Wochen-Frist
Arbeitnehmer A erkrankt am 13.8. vor dem Beginn der Arbeitsschicht. Entgeltfortzahlung ist längstens bis zum 23.9. zu leisten.
Arbeitnehmer B erkrankt am 13.8. während der Arbeitsschicht. Entgeltfortzahlung ist längstens bis zum 24.9. zu leisten.
Ruhendes Arbeitsverhältnis
Trifft die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers mit einem ruhenden Arbeitsverhältnis zusammen (z. B. während der Elternzeit, unbezahlten Urlaubs oder eines freiwilligen Wehrdiensts), wird die Zeit des Ruhens nicht auf den Anspruchszeitraum angerechnet. Der 6-Wochenzeitraum beginnt nicht mit der Erkrankung, sondern erst mit der tatsächlichen Verhinderung an der Arbeitsleistung infolge der Krankheit. Das ist der Zeitpunkt der Aktualisierung des Arbeitsverhältnisses (z. B. nach dem vereinbarten Ende des unbezahlten Urlaubs).
2.3 Feiertage
Für Arbeitszeit, die wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und wegen eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, erhält der Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung in Höhe der Feiertagsbezahlung. Arbeitsentgelt wird in der Höhe gezahlt, wie es bei Arbeitsfähigkeit für diesen Tag gezahlt worden wäre. Es besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt, wenn der Arbeitnehmer am Arbeitstag vor oder nach dem Feiertag unentschuldigt der Arbeit fern bleibt.
Feiertag
Ein Arbeitnehmer bleibt am 30.4. unentschuldigt der Arbeit fern. Er erscheint erst wieder am 4.5. im Betrieb und legt eine Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1.5. (gesetzlicher Feiertag) bis zum 3.5. vor. Der Arbeitgeber ist lediglich für die Zeit vom 2. bis zum 3.5. verpflichtet, Entgeltfortzahlung zu leisten.
2.4 Hinzugetretene Krankheit
Durch den Hinzutritt einer weiteren Krankheit verlängert sich die Anspruchsdauer von 6 Wochen nicht. Frühere Entgeltfortzahlung für die hinzugetretene Krankheit ist von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem die hinzugetretene Krankheit alleinige Ursache der Arbeitsunfähigkeit wird. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung endet jedoch spätestens mit dem tatsächlichen Entgeltbezug für insgesamt 6 Wochen vom ...