Geringfügig entlohnt Beschäftigte, die als Bezieher einer Altersvollrente nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze, als Versorgungsbezieher sowie als Personen, die wegen Vollendung der Regelaltersgrenze oder wegen einer Beitragserstattung versicherungsfrei sind[1], erhalten keine zusätzlichen Entgeltpunkte. Dennoch besteht für den Arbeitgeber weiterhin die Verpflichtung zur Zahlung der Pauschalbeiträge.

 
Hinweis

Neuregelungen durch das Flexirentengesetz

Seit dem 1.1.2017 besteht für die vorstehend genannten Personen die Möglichkeit, in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten, die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers mit ihrem Beitragsanteil aufzustocken und damit weitere Rentenanwartschaften zu erwerben.[2] Wird ein Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erklärt, ist dieser für die Dauer dieser geringfügigen Beschäftigung bindend, d. h. eine spätere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist nicht möglich. Wird kein Verzicht gegenüber dem Arbeitgeber erklärt, hat nur der Arbeitgeber weiterhin seinen Pauschalbeitrag zu leisten, ohne dass dies Auswirkungen auf die Rente des Beschäftigten hat.

Altersvollrentenbezug bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze

Für die Zeit eines Altersvollrentenbezuges bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze besteht in einer ab dem 1.1.2017 aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung – wie auch bei einem Minijob vor dem Rentenbezug – Rentenversicherungspflicht, von der sich Versicherte nach § 6 Abs. 1b SGB VI befreien lassen können. Es kommt in der Altersrente jeweils zu Zuschlägen an Entgeltpunkten[3], die bei einer Befreiung geringer sind, weil nur die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind.

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