Zusätzliche Rentenanwartschaften
Zeitraum bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze
Ein Versicherter nimmt ab 1.1.2025 eine vorzeitige Altersvollrente in Anspruch (die Regelaltersgrenze erreicht er erst 2 Jahre später). Daneben übt er im Februar und März 2025 noch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 556 EUR aus, in der
- Versicherungspflicht besteht;
- keine Versicherungspflicht besteht (wegen Befreiung von der Rentenversicherungspflicht).
Ergebnis: Sowohl im Fall a) als auch im Fall b) erwirbt der Versicherte weitere Rentenanwartschaften durch Zuschläge an Entgeltpunkten, die im Fall b) etwas geringer sind, weil nur Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind.
Zeitraum nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Eine Versicherte nimmt ab 1.1.2025 eine vorzeitige Altersvollrente in Anspruch (die Regelaltersgrenze erreicht sie im März 2025). Daneben übt sie – nach Erreichen der Regelaltersgrenze – im April und Mai 2025 noch eine Beschäftigung mit einem Monatsverdienst von 1.000 EUR aus, in der
- Versicherungspflicht wegen eines Verzichts auf die Versicherungsfreiheit besteht;
- keine Versicherungspflicht besteht (kein Verzicht auf Versicherungsfreiheit).
Ergebnis: Nur im Fall a) erwirbt die Versicherte weitere Rentenanwartschaften durch Zuschläge an Entgeltpunkten. Im Fall b) ist dies nicht der Fall; die hier vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeiträge bewirken keine höhere Rente.