Wird eine Altersvollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen, tritt die Versicherungsfreiheit erst mit Beginn des Kalendermonats nach Erreichen der Regelaltersgrenze ein. Damit werden bei einer Beschäftigung während des Vollrentenbezugs bis einschließlich des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze weitere Rentenanwartschaften erworben, die in der Rente zu Zuschlägen an Entgeltpunkten führen.

Außerdem können Beschäftigte nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze auf die Versicherungsfreiheit verzichten, dadurch die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers mit ihrem Beitragsanteil aufstocken und weitere Rentenanwartschaften durch Zuschläge an Entgeltpunkten erwerben.

 
Praxis-Beispiel

Zusätzliche Rentenanwartschaften

Zeitraum bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze

Ein Versicherter nimmt ab 1.1.2024 eine vorzeitige Altersvollrente in Anspruch (die Regelaltersgrenze erreicht er erst 2 Jahre später). Daneben übt er im Februar und März 2024 noch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 538 EUR aus, in der

  1. Versicherungspflicht besteht;
  2. keine Versicherungspflicht besteht (wegen Befreiung von der Rentenversicherungspflicht).

Ergebnis: Sowohl im Fall a) als auch im Fall b) erwirbt der Versicherte weitere Rentenanwartschaften durch Zuschläge an Entgeltpunkten, die im Fall b) etwas geringer sind, weil nur Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind.[1]

Zeitraum nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Eine Versicherte nimmt ab 1.1.2024 eine vorzeitige Altersvollrente in Anspruch (die Regelaltersgrenze erreicht sie im März 2024). Daneben übt sie – nach Erreichen der Regelaltersgrenze – im April und Mai 2024 noch eine Beschäftigung mit einem Monatsverdienst von 1.000 EUR aus, in der

  1. Versicherungspflicht wegen eines Verzichts auf die Versicherungsfreiheit besteht;
  2. keine Versicherungspflicht besteht (kein Verzicht auf Versicherungsfreiheit).

Ergebnis: Nur im Fall a) erwirbt die Versicherte weitere Rentenanwartschaften durch Zuschläge an Entgeltpunkten. Im Fall b) ist dies nicht der Fall; die hier vom Arbeitgeber zu zahlenden Pauschalbeiträge bewirken keine höhere Rente.

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