Die Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters werden der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte erstmals nach Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze und für zeitlich danach erworbene Anwartschaften jährlich zum 1.7. eines jeden Jahres zugrunde gelegt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Rentenanwartschaften aus Beiträgen neben einer Altersvollrente oder einer Altersteilrente handelt.
Auch Beiträge aus einer freiwilligen Rentenversicherung neben einer Altersrente erhöhen entsprechend die Altersrente. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können freiwillige Beiträge nur neben einer Altersteilrente gezahlt werden, nicht neben einer Altersvollrente.
3.1 Anwartschaften bis Regelaltersgrenze
Anwartschaften, die aus Beiträgen neben einer Altersvollrente (erst seit 1.1.2017 möglich) oder neben einer Altersteilrente resultieren, führen zu Zuschlägen an Entgeltpunkten, die mit Beginn des Monats nach Erreichen der Regelaltersgrenze gewährt werden und zu einer höheren Altersrente führen.
Anwartschaften bis zur Regelaltersgrenze
Ein Versicherter bezieht eine vorzeitige Altersvollrente seit dem Jahr 2023. Seit dem 1.1.2024 übt er neben dem Rentenbezug eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 1.500 EUR aus. Im Juni 2024 erreicht er die Regelaltersgrenze.
Ergebnis: Für die Beschäftigung von Januar bis Juni 2024 werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt. Diese betragen 0,1984 Entgeltpunkte (1.500 EUR x 6 Monate = 9.000 EUR : 45.358 EUR [vorl. Durchschnittsentgelt 2024]). Die Rente erhöht sich ab 1.7.2024 um 7,80 EUR (0,1984 Entgeltpunkte x 39,32 aktueller Rentenwert).
3.2 Anwartschaften nach Regelaltersgrenze
Die nach erreichter Regelaltersgrenze erworbenen Rentenanwartschaften neben einer Altersvollrente (durch Verzicht auf die Versicherungsfreiheit) oder neben einer Altersteilrente werden immer zum nächsten 1.7. eines Jahres "aktiviert". Dabei wird zum jeweiligen 1.7. eines jeden Jahres, jeweils bezogen auf das abgelaufene Kalenderjahr, Zuschläge an Entgeltpunkte ermittelt, die dann zu einer höheren Altersrente ab dem jeweiligen 1.7. führen.
Anwartschaften nach der Regelaltersgrenze
Eine Versicherte bezieht eine vorzeitige Altersvollrente. Seit dem 1.5.2024 übt sie neben dem Rentenbezug eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 1.000 EUR aus. Im August 2024 erreicht sie die Regelaltersgrenze. Sie gibt an, die Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze noch bis zum Ende des Jahres 2025 auszuüben und auf die Versicherungsfreiheit zu verzichten.
Ergebnis: Zunächst werden für die Beschäftigung von Mai bis August 2024 Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt, die ab 1.9.2024 (Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze) die Altersrente erhöhen. Die Zuschläge an Entgeltpunkten für die Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze von September bis Dezember 2024 erhält sie ab 1.7.2025 und die Zuschläge für die Beschäftigung im gesamten Kalenderjahr 2025 erhält sie ab 1.7.2026.