3.1 Zeiten bis 1949 (Beitragszeiten "alte" Bundesrepublik und Beitrittsgebiet)
Entgeltpunkte werden aus den Beitragsklassen und Entgelten (nach Leistungsgruppen gestaffelt) der Anlagen 1 bis 16 FRG, die auf 5/6 zu kürzen sind, berechnet.
Es handelt sich bei den FRG-Werten um Westwerte. Daher scheidet für das Beitrittsgebiet eine Hochrechnung mittels Anlage 10 zum SGB VI (Anhebung auf das Einkommensniveau der alten Bundesländer) aus.
3.2 Zeiten vom 1.1.1950 bis 31.12.1990 ("alte" Bundesrepublik)
Entgeltpunkte werden aus den auf 5/6 gekürzten Werten der Anlagen 1 bis 16 zum FRG berechnet, es sei denn, die Höhe der Arbeitsentgelte ist bekannt oder kann auf sonstige Weise festgestellt werden (z. B. Verdienst des Vorjahres bzw. Entgeltunterlagen).
3.3 Zeiten ab 1950 (Beitrittsgebiet) und ab 1991 ("alte" Bundesrepublik)
Entgeltpunkte richten sich nach den Arbeitsverdiensten der Tabellen 1 bis 23 zur Anlage 14 zum SGB VI. Dabei handelt es sich um Durchschnittsverdienste, die dem Einkommensniveau in der DDR auf der Basis der Lohnstatistiken der früheren Zentralverwaltung für Statistik entsprechen. In die Tabellen wurde bereits die Umrechnung nach Anlage 10 zum SGB VI (Anhebung auf das Einkommensniveau der alten Bundesländer) eingearbeitet und die 5/6-Kürzung berücksichtigt.
Über die Qualifikationsgruppen der Anlage 13 zum SGB VI (Differenzierung zwischen Hochschul-, Fachschulabsolventen, Meister, Facharbeiter, angelernte/ungelernte Tätigkeiten) führt der Weg zu den Verdiensttabellen in Anlage 14 zum SGB VI für 23 Beschäftigungsbereiche. Wenn mehrere Bereiche in Betracht kommen, ist der Bereich mit den niedrigsten Tabellenwerten des jeweiligen Jahres maßgebend.
Angerechnet werden dürfen höchstens 5/6 der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) (2021: 5.916,67 EUR mtl.). Für Teilzeiträume wird der anteilige Tabellenverdienst zugrunde gelegt (volle Kalendermonate: 1/12, Teilmonate: für jeden Kalendertag 1/360).
Keine Fortschreibung der Tabellenwerte nach 2001
Für glaubhaft gemachte Zeiten ab dem 1.1.2002 werden von den Rentenversicherungsträgern Euro-Durchschnittsbeträge in der Höhe berücksichtigt, die zur gleichen Anzahl an Entgeltpunkten führen wie die in der Anlage 14 zum SGB VI jeweils ausgewiesenen DM-Beträge für 2001. Aus diesem Grund werden die Tabellenwerte dieser Anlage ab 1.1.2002 nicht mehr fortgeschrieben.
Tabellenentgelte ab 2002
Ein Versicherter kann eine Beitragszeit zur Rentenversicherung vom 1.1.2022 bis 31.12.2023 nicht nachweisen, dafür aber glaubhaft machen. Er wurde vom Rentenversicherungsträger der Qualifikationsgruppe 4 (Facharbeiter) und dem Wirtschaftsbereich 11 (Bauwirtschaft) zugeordnet.
Für das Jahr 2022 ist ein Tabellenentgelt von 38.532,08 EUR und für das Jahr 2023 von 39.529,90 EUR (vorläufig) zu berücksichtigen. Dies wiederum führt in der Rentenberechnung zu den jeweils gleichen Entgeltpunkten wie für das Jahr 2001, d. h. zu 0,916274... gerundet 0,9163 Entgeltpunkten.
3.4 Pflichtbeitragszeiten vom 1.3.1971 bis 30.6.1990 (Beitrittsgebiet)
Die Tabellenverdienste der Anlage 14 zum SGB VI kommen für glaubhaft gemachte Pflichtbeiträge zwischen dem 1.3.1971 und 30.6.1990 nur in Betracht, wenn auch glaubhaft gemacht ist, dass Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Anderenfalls können höchstens die Arbeitsverdienste aus der Anlage 16 zum SGB VI berücksichtigt werden, die die Sozialversicherungspflichtgrenze in der ehemaligen DDR (600 Mark monatlich), die 5/6-Kürzung und die Hochwertung auf Westniveau berücksichtigen.