4.1 Freiwillige Beiträge
Glaubhaft gemachte freiwillige Beiträge erhalten Entgeltpunkte
- bis 28.2.1957 nach der Anlage 15 zum SGB VI und
- ab 1.3.1957 aus 5/6 der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Beiträge (diese Werte entsprechen 5/6 der jeweils niedrigsten Beitragsklasse für freiwillige Beiträge).
4.2 Berufsausbildung
Für glaubhaft gemachte Pflichtbeiträge für eine Berufsausbildung sind für jeden Kalendermonat – auch wenn dieser nur teilweise mit einer Berufsausbildung belegt ist – 0,0208 Entgeltpunkte anzurechnen (5/6 von 0,0250 Entgeltpunkten).
Fiktive Pflichtbeitragszeiten für Berufsausbildung
Den fiktiven Pflichtbeitragszeiten für Lehrlinge oder sonst zu ihrer Berufsausbildung nach § 247a SGB VI im Zeitraum vom 1.7.1945 bis 30.6.1965 beschäftigten Personen sind pauschal 0,0250 Entgeltpunkte je Kalendermonat zuzuordnen, auch wenn es sich nur um einen Teilmonat handelt und/oder die Zeiten der Berufsausbildung nur glaubhaft gemacht worden sind.
4.3 Nachgewiesene Beitragszeiten ohne Bekanntheit des Entgelts
Ist eine Beitragszeit nachgewiesen, aber die Höhe des Arbeitsentgelts nicht bekannt und lässt sich dieses auch nicht ermitteln, sind trotzdem Tabellenwerte zugrunde zu legen. Abhängig vom Zeitraum und Rechtskreis sind es entweder die Werte der Anlagen 1 bis 16 FRG oder die Tabellenverdienste der Anlagen 13, 14 SGB VI. Allerdings gilt hier eine Besonderheit. Da ja eine nachgewiesene Beitragszeit vorliegt, sind die vollen Werte der Anlagen 1 bis 16 FRG und die um 1/5 erhöhten Werte der Anlage 14 SGB VI maßgebend.
Keine Anwendung für Zeiten ab 1991
Der § 256c SGB VI wird nur bis zum Jahr 1990 angewendet. Deshalb sind für nachgewiesene Beitragszeiten ohne Entgelt ab 1991 die Entgeltpunkte nach § 256b SGB VI zu ermitteln. In diesen Fällen erfolgt keine Erhöhung um 1/5.
4.4 Vor 1937 geborene Versicherte mit Wohnsitz am 18.5.1990 in den alten Bundesländern
Für Pflichtbeitragszeiten in den neuen Bundesländern vor dem 19.5.1990 werden bei Wohnsitz am 18.5.1990 in den alten Bundesländern stets Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 FRG ermittelt, auch wenn die tatsächliche Beitragsbemessungsgrundlage bekannt ist. Für glaubhaft gemachte Zeiten sind 5/6 der Entgeltpunkte zugrunde zu legen.
4.5 Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem in der ehemaligen DDR
Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem in der ehemaligen DDR sind die Entgeltpunkte aus glaubhaft gemachten Verdiensten im Rahmen der Vorschriften des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) zu ermitteln.