Zusammenfassung

 
Begriff

Rentenversicherte (z. B. nachversicherte Soldaten auf Zeit), die an einer besonderen Auslandsverwendung teilgenommen haben (z. B. Einsatz in Afghanistan), erhalten für solche Zeiten seit 13.12.2011 einen Zuschlag an Entgeltpunkten. Die Auslandsverwendung muss insgesamt einen gewissen Umfang erreicht haben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung sind in § 76e SGB VI geregelt; die entsprechende Beitragszahlung des Bundes an die Rentenversicherung in den §§ 186a und 188 SGB VI. Die Meldepflicht bestimmt § 192a SGB VI i. V. m. § 40a DEÜV. Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung sind Zeiten im Sinne des § 63c Abs. 1 SVG und § 31a Abs. 1 BeamtVG.

1 Zuschläge an Entgeltpunkten

1.1 Voraussetzungen

Die Zuschläge an Entgeltpunkten werden gewährt, wenn

  • neben der besonderen Auslandsverwendung gleichzeitig Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung liegen und
  • diese Auslandsverwendungen insgesamt 180 Tage angedauert haben, wobei nur Einzelzeiträume von mindestens 30 Tagen mitgezählt werden.

Pflichtbeitragszeiten liegen z. B. für rentenversicherungsfreie Soldaten und Beamte vor, sobald sie unversorgt ausscheiden und eine Nachversicherung in der Rentenversicherung erfolgt ist.[1]

Weiterhin liegen Pflichtbeitragszeiten bei

  • rentenversicherungspflichtigen Wehrdienstleistenden,
  • Zivilangestellten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verteidigung (BMVg),
  • anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und
  • Helfern beim THW[2]

vor, die nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI rentenversicherungspflichtig sind.

Bei Prüfung der Voraussetzung von 180 Tagen zählen bereits Auslandsverwendungszeiten ab dem 1.12.2002 mit, ohne dass Zeiten bis zum 12.12.2011 selbst Zuschläge an Entgeltpunkten erhalten.

Die Zuschläge an Entgeltpunkten sind zwar mit einer Beitragszahlung verbunden, entstehen rechtlich jedoch unabhängig von dieser.

1.2 Höhe/Berechnung

Jeder Kalendermonat einer besonderen Auslandsverwendung ab dem 13.12.2011 erhält einen bundeseinheitlichen Zuschlag von 0,18 Entgeltpunkten. Für jeden Teilzeitraum wird in Anwendung des § 123 Abs. 3 SGB VI der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.

 
Praxis-Beispiel

Errechnen des Zuschlags an Entgeltpunkten

Soldat auf Zeit, nachversichert für den Zeitraum vom 1.1.2011 bis 31.5.2023 mit zusätzlich folgenden Zeiten im Auslandseinsatz im Kosovo und in Afghanistan:

1.12.2011 bis 31.3.2012 (122 Tage > 30 Tage)
1.5.2017 bis 31.8.2017 (123 Tage > 30 Tage)
1.7.2019 bis 31.10.2019 (123 Tage > 30 Tage)

Die Voraussetzungen für die Entgeltpunkte sind gegeben, da insgesamt nach dem 1.12.2002 Auslandsverwendungszeiten von mindestens 180 Tagen (488 Tage) vorliegen, die neben Pflichtbeitragszeiten liegen und jeweils mindestens 30 Tage angedauert haben. Für die Zeiten bis zum 12.12.2011 werden keine Zuschläge an Entgeltpunkten vergeben.

Die Zuschläge an Entgeltpunkten berechnen sich wie folgt:

13.12.2011 bis 31.12.2011 = 0,1140 Entgeltpunkte (0,18 Entgeltpunkte x 19/30 Tage)
1.1.2012 bis 31.3.2012 = 0,5400 Entgeltpunkte (0,18 Entgeltpunkte x 3 Monate)
1.5.2017 bis 31.8.2017 = 0,7200 Entgeltpunkte (0,18 Entgeltpunkte x 4 Monate)
1.7.2019 bis 31.10.2019 = 0,7200 Entgeltpunkte (0,18 Entgeltpunkte x 4 Monate)

Insgesamt = 2,0940 Entgeltpunkte-Zuschlag.

Dies entspricht einer monatlichen Rentenanwartschaft von derzeit 82,34 EUR (2,0940 Entgeltpunkte x 39,32 EUR aktueller Rentenwert).

1.3 Gewährung des Zuschlags ("on-top")

Die Zuschläge an Entgeltpunkten für die Auslandsverwendung kommen zu den übrigen Entgeltpunkten "on-top". Es spielt keine Rolle, ob für den Zeitraum, für den die Zuschläge gewährt werden, bereits Entgeltpunkte vorhanden sind, die aus einem bis zur Beitragsbemessungsgrenze versicherten "normalen" Arbeitsentgelt stammen. Gleiches gilt für Soldaten auf Zeit, für die im Rahmen der Nachversicherung Entgeltpunkte für Verdienste bis zur Beitragsbemessungsgrenze vorliegen oder sogar noch Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76f SGB VI hinzukommen.

 
Praxis-Beispiel

On-Top-Wirkung

Beispiel 1

Zivilangestellter der Bundeswehr in Köln mit einem Arbeitsentgelt von 88.000 EUR und durchgängigem Auslandseinsatz im Irak im Jahr 2023.
Ergebnis: Das Arbeitsentgelt im Jahr 2023 ist auf die Beitragsbemessungsgrenze von 87.600 EUR zu begrenzen. Hieraus resultieren 2,0305 Entgeltpunkte (87.600 EUR : 43.142 EUR [vorläufiges Durchschnittsentgelt 2023]). Dies entspricht einer monatlichen Rentenanwartschaft von derzeit 79,84 EUR (2,0305 Entgeltpunkte x 39,32 EUR aktueller Rentenwert). Für den Auslandseinsatz im Jahr 2023 erhält er zusätzlich noch einen Zuschlag von 2,1600 Entgeltpunkten. Dies entspricht einer zusätzlichen monatlichen Rentenanwartschaft von derzeit 84,93 EUR (2,1600 Entgeltpunkte x 39,32 EUR).

Beispiel 2

Soldat auf Zeit wird nachversichert; Dienstort Hamburg. Im Jahr 2022 erzielte er ein nachzuversicherndes Arbeitsentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze von 84.600 EUR. Zugleich war er während des gesamten Jahres im Auslandseinsatz in Mali.

Ergebnis: Aus dem Arbeitsentgelt resultieren 2,0117 ...

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