Zusammenfassung
Eine Person, die in Deutschland eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, kann sich grundsätzlich im Rahmen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit auch vorübergehend in einen anderen Mitgliedsstaat entsenden. Hierfür muss der selbstständig Erwerbstätige im anderen Staat eine ähnliche Tätigkeit für eine begrenzte Zeit ausüben. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, können für den selbstständig Erwerbstätigen die deutschen Rechtsvorschriften weitergelten.
Sozialversicherung: Grundsätzlich regelt § 4 SGB IV für alle Sozialversicherungszweige die versicherungsrechtliche Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen bei einer Entsendung. Für die Beurteilung der Ausstrahlung ist die Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung entsendeter Arbeitnehmer (GR v. 18.11.2015-I) heranzuziehen. Die Grundsätze sind jedoch nur anwendbar, wenn es keine vorrangigen Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts gibt (§ 6 SGB IV). Als zwischenstaatliches Recht gelten die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit Nr. 883/2004 sowie die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009. Diese sind an die Stelle der VO (EWG) Nr. 1408/71 sowie VO (EWG) Nr. 574/72 getreten. Beide Verordnungen sind noch gültig. Welche Verordnung konkret anzuwenden ist, richtet sich nach dem gebietlichen und persönlichen Geltungsbereich.
Für das Vereinigte Königreich findet das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2019/C384I/01) Anwendung. Vom 1.1.2021 gilt zudem das zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbarte Handels- und Vertretungsabkommen. Dieses regelt Sachverhalte, die nach dem 31.12.2020 beginnen und zu keinem Zeitpunkt einen vorherigen grenzüberschreitenden Bezug zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich haben.
Zusätzlich ist für die Entsendung der "Praktische Leitfaden zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union (EU), im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in der Schweiz" zu beachten.
Sozialversicherung
1 Entsendung nach EU-Recht
Für eine selbstständig erwerbstätige Person, die sich in einen anderen Mitgliedsstaat entsendet, in dem die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit angewendet werden, gelten vorrangig die jeweiligen Verordnungsregelungen. Hierbei ist zu beachten, dass es bei der Anwendung der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit Einschränkungen beim gebietlichen, persönlichen und sachlichen Geltungsbereich gibt.
1.1 Gebietlicher Geltungsbereich
Einschränkungen beim gebietlichen Geltungsbereich gibt es bei Dänemark, Finnland, Frankreich, Italien, Malta, Niederlande, Portugal, Spanien, Zypern und beim Vereinigten Königreich.
1.2 Persönlicher Geltungsbereich
Grundsätzlich erfasst die Verordnung (EG) über soziale Sicherheit alle Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Bei Dänemark, dem Vereinigten Königreich, den EWR-Staaten Island, Norwegen, Liechtenstein und bei der Schweiz ist der persönliche Geltungsbereich eingeschränkt. Bei diesen Staaten muss geprüft werden, ob die Anwendung eines bilateralen Abkommens oder der vorherigen Verordnung (EWG) über soziale Sicherheit möglich ist.
1.3 Sachlicher Geltungsbereich
Der sachliche Geltungsbereich umfasst alle Versicherungszweige der Sozialversicherung.
2 Voraussetzungen für eine Entsendung nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit
Nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit kann eine Person, die in einem Mitgliedsstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, für eine begrenzte Zeit eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedsstaat ausüben. Sollten die Voraussetzungen erfüllt sein, können während der Entsendung weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften angewendet werden. Sollte eine Voraussetzung nicht erfüllt sein, gelten für den Selbstständigen die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates, in dem die selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Entsendung für Selbstständige
Die Regelungen für die Entsendung von Arbeitnehmern gelten zum größten Teil auch bei Entsendungen von selbstständig erwerbstätigen Personen. In diesem Abschnitt werden nur die Besonderheiten erläutert. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Anwendung von EU-Recht für Arbeitnehmer.
2.1 Gewöhnliche Tätigkeit
Damit eine Entsendung nach der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit vorliegen kann, muss gewöhnlich eine selbstständige Erwerbstätigkeit in Deutschland ausgeübt werden. Damit für die Person die deutschen Rechtsvorschriften auch während einer Entsendung in einen anderen Mitgliedsstaat weiter gelten können, muss die selbstständige Tätigkeit in Deutschland bereits seit mindestens 2 Monaten ausgeübt werden. Wird die Tätigkeit kürzer ausgeübt, wäre eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit
Damit der Selbstständige seine Tätigkeit nach Rückkehr aus dem anderen Mitgliedsstaat fortsetzen kann, muss in Deutschland die für seine Berufsausübung notwendige Infrastruktur erhalten bleiben. Für die Beurteilung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Der Selbstständige muss
- in Deutschland über Geschäftsräume, Werkstätten, Werkshallen etc. verfügen;
- einen Gewerbeausweis besitzen;
- in Deutschland weiter ...