Hier werden die Bezeichnungen der jeweils bei Entsendungen gebräuchlichen Formulare genannt. Ebenso wird der maximale Zeitraum der Entsendung und ggf. die Notwendigkeit der ausländischen Stelle eine Zweitschrift der Bescheinigung zu übersenden. Zusätzlich wird dargestellt, in welchen EU-, EWR-Staaten und der Schweiz Meldungen zum jeweiligen Meldeportal erforderlich sind.
Übersicht über die Regelungen zum anzuwendenden Versicherungsrecht bei Entsendungen |
Staat |
Sachlicher Geltungs- bereich |
Persönlicher Geltungsbereich Gebietlicher Geltungsbereich |
Dauer |
Vordruck |
Ausstellender Träger |
Albanien |
RV |
Uneingeschränkt |
24 Monate |
DE/AL 101, Kopie an zuständige Träger |
- Krankenkasse, die die RV-Beiträge einzieht
- für nicht gesetzlich rentenversicherte Personen: der zuständige Rentenversicherungsträger
- der GKV-Spitzenverband, DVKA, wenn eine Ausnahmevereinbarung geschlossen wurde
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Australien |
RV, ALV |
Uneingeschränkt |
48 Monate |
AU/DE101; Kopie an zuständige Träger |
- Krankenkasse, die die RV-Beiträge einzieht
- für nicht gesetzlich rentenversicherte Personen: der zuständige Rentenversicherungsträger
- der GKV-Spitzenverband, DVKA, wenn eine Ausnahmevereinbarung geschlossen wurde
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Belgien |
KV, PV, RV, ALV, UV |
Uneingeschränkt / Hoheitsgebiet Belgiens in Europa |
24 Monate |
A1; Kopie an zuständige Träger (getrennt für Seeleute, Selbstständige sowie für Arbeitnehmer und Beamte) |
- zuständige Krankenkasse
- für nicht gesetzlich krankenversicherte Personen: der zuständige Rentenversicherungsträger
- soweit nicht gesetzlich krankenversicherte Personen Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke sind: die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungswerke e. V., Köln
- Ausnahme: Bei gleichzeitiger Beschäftigung in mehreren Staaten und im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen der GKV-Spitzenverband, DVKA
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Bosnien-Herzegowina |
KV, RV, ALV, UV Uneingeschränkt |
Uneingeschränkt |
Keine konkrete zeitliche Befristung |
BH1 |
- Krankenkasse des Arbeitnehmers, zuständiger Rentenversicherungsträger
- der GKV-Spitzenverband, DVKA, wenn eine Ausnahmevereinbarung geschlossen wurde
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Brasilien |
RV, ALV, UV |
Uneingeschränkt |
24 Monate |
BR/DE101; Kopie an zuständige Träger |
- Krankenkasse, die die RV-Beiträge einzieht
- für nicht gesetzlich rentenversicherte Personen: der zuständige Rentenversicherungsträger
- der GKV-Spitzenverband, DVKA, wenn eine Ausnahmevereinbarung geschlossen wurde
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Bulgarien |
KV, PV, RV, ALV, UV |
Uneingeschränkt |
24 Monate |
A1; Kopie an zuständige Träger |
- zuständige Krankenkasse
- für nicht gesetzlich krankenversicherte Personen: der zuständige Rentenversicherungsträger
- soweit nicht gesetzlich krankenversicherte Personen Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke sind: die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungswerke e.V., Köln
- Ausnahme: Bei gleichzeitiger Beschäftigung in mehreren Staaten und im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen der GKV-Spitzenverband, DVKA
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Chile |
RV, ALV |
Uneingeschränkt |
36 Monate |
RCH/D 101 |
- Krankenkasse, an die die Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden; sonst die Deutsche Rentenversicherung-Bund, Berlin
- der GKV-Spitzenverband, DVKA, wenn eine Ausnahmevereinbarung geschlossen wurde
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China |
RV, ALV |
Uneingeschränkt Gilt nicht für Taiwan, Hongkong und Macao |
48 Monate |
VRC/D 101 für Beschäftigte auf Seeschiffen: VRC/D 101 A |
- Krankenkasse, an die die Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden; sonst die Deutsche Rentenversicherung-Bund, Berlin
- der GKV-Spitzenverband, DVKA, wenn eine Ausnahmevereinbarungen geschlossen wurde
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Dänemark |
KV, PV, RV, ALV, UV |
Staatsangehörige der EU/EWR-Staaten und der Schweiz sowie Flüchtlinge und Staatenlose Gilt nicht für die Färöer-Inseln und Grönland |
24 Monate |
A1 |
- zuständige Krankenkasse
- für nicht gesetzlich krankenversicherte Personen: der zuständige Rentenversicherungsträger
- soweit nicht gesetzlich krankenversicherte Personen Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke sind: die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungswerke e.V., Köln
- Ausnahme: Bei gleichzeitiger Beschäftigung in mehreren Staaten und im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen der GKV-Spitzenverband, DVKA
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Estland |
KV, PV, RV, ALV, UV |
Uneingeschränkt |
24 Monate |
A1; Kopie an zuständige Träger |
- zuständige Krankenkasse
- für nicht gesetzlich krankenversicherte Personen: der zuständige Rentenversicherungsträger
- soweit nicht gesetzlich krankenversicherte Personen Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke sind: die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungswerke e.V., Köln
- Ausnahme: Bei gleichzeitiger Beschäftigung in mehreren Staaten und im Rahmen von Ausnahmevereinbarungen der GKV-Spitzenverband, DVKA
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Finnland |
KV, PV, RV, ALV, UV |
Uneingeschränkt |
24 Monate |
A1; Kopie an zuständige Träger |
- zuständige Krankenkasse
- für nicht gesetzlich krankenversicherte Personen: der zuständige Rentenversicherungsträger
- soweit nicht gesetzlich krankenversicherte Personen Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke sind: die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungswerke e.V., Köln
- Ausnahme: Bei gleichzeitiger Beschäftigung in mehrer...
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