Kurzbeschreibung
Unterliegt eine in einem anderen Staat eingesetzte Person aufgrund einer Entsendung oder Ausnahmevereinbarung weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften, stellt sich die Frage, wie sich der Versicherungsschutz im Krankheitsfall gestaltet. In der Übersicht sind die Staaten, mit denen es Regelungen im Bereich der Krankenversicherung gibt, und die Bezeichnungen der Bescheinigungen zur Inanspruchnahme von Sachleistungen aufgeführt.
Vorbemerkung
Liegen für einen im Ausland eingesetzten Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung vor, so unterliegt die Person für die Dauer des Auslandseinsatzes weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften. Dies gilt auch bei einer Entsendung in einen EU-, EWR-Staat, die Schweiz, dem Vereinigten Königreich bzw. in einen Staat, mit dem ein Abkommen über Soziale Sicherheit besteht. Hierbei muss allerdings beachtet werden, dass lediglich in den vom Abkommen erfassten Sozialversicherungszweigen die deutschen Rechtsvorschriften weiter gelten. Bei einer Entsendung in das Vereinigte Königreich muss unterschieden werden, ob es sich bei der Entsendung um einen Anwendungsfall des Austrittsabkommens handelt oder um eine Ausstrahlung nach deutschen Rechtsvorschriften.
Entsendung in einen EU-, EWR-Staat, in die Schweiz, in das Vereinigte Königreich oder in einen Staat, mit dem ein Abkommen über Soziale Sicherheit besteht
Bei einer Auslandstätigkeit in EU, EWR-Staaten, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich kann die im Ausland eingesetzte Person sich für die Inanspruchnahme von Sachleistungen mit der Europäischen Krankenversicherungskarte unmittelbar an einen Leistungserbringer wenden.
Bei einer Entsendung in das Vereinigte Königreich muss zunächst geprüft werden, ob der Sachverhalt vom Austrittsabkommen im Bereich der sozialen Sicherheit erfasst wird. Ist dies der Fall, dann kann sich die im Vereinigten Königreich eingesetzte Person für die Inanspruchnahme von Sachleistungen mit der Europäischen Krankenversicherungskarte unmittelbar an einen Leistungserbringer wenden. Ist der Sachverhalt nicht vom Austrittsabkommen im Bereich der sozialen Sicherheit erfasst, dann gelten die gleichen Regelungen wie bei Entsendungen ins vertragslose Ausland.
Bei einer Auslandstätigkeit in einem Staat, mit dem ein Abkommen über Soziale Sicherheit für den Bereich Krankheit besteht, kann sich die im Ausland eingesetzte Person für die Inanspruchnahme von Sachleistungen mit der jeweiligen Anspruchsgrundlage an den zuständigen Träger wenden. Bei Aufenthalt in Nordmazedonien, Montenegro und in Serbien gilt die Europäische Krankenversicherungskarte als Anspruchsgrundlage.
Hat der im Ausland eingesetzte Arbeitnehmer Leistungen zulasten des Arbeitgebers in Anspruch genommen, so kann sich der Arbeitgeber die Kosten von der Krankenkasse erstatten lassen.
Entsendung ins vertragslose Ausland
Wird eine Person in einem Staat eingesetzt, mit dem kein Abkommen über Soziale Sicherheit besteht, kann der im Ausland eingesetzte Arbeitnehmer Leistungen zulasten des Arbeitgebers in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber kann sich die Kosten von der Krankenkasse erstatten lassen. Die Krankenkasse kann dem Arbeitgeber die Kosten in der Höhe erstatten, in der diese bei einer Behandlung in Deutschland angefallen wären.
Tabelle
Staat |
Bezeichnung der Bescheinigung |
Leistungsumfang |
Bosnien-Herzegowina |
BH 6 |
Nur sofort notwendige Behandlungen. |
EU-, EWR-Staaten, die Schweiz und das Vereinigte Königreich |
European Health Insurance Card - EHIC |
Alle Leistungen nach dem Recht des Aufenthaltslandes. Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer. |
Israel |
ISR/D 111 |
Nur Leistungen bei Mutterschaft. |
Marokko |
- |
Das Abkommen sieht keine Leistungsaushilfe vor. Regelungen zur KV sind lediglich hinsichtlich der Zuständigkeit getroffen. |
Montenegro |
European Health Insurance Card - EHIC |
Nur sofort notwendige Behandlungen. |
Nordmazedonien |
European Health Insurance Card - EHIC |
Nur sofort notwendige Behandlungen. |
Serbien |
European Health Insurance Card - EHIC |
Nur sofort notwendige Behandlungen. |
Türkei |
T/A 11 |
Nur sofort notwendige Behandlungen. |
Tunesien |
TN/A 11 |
Nur sofort notwendige Behandlungen. Rechnung muss selbst bezahlt werden, Erstattung über tunesischen CNAM oder durch deutsche Krankenkasse. |
Vereinigtes Königreich |
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- bei Anwendungsfällen des Austrittsabkommens |
European Health Insurance Card - EHIC |
Alle Leistungen nach dem Recht des Aufenthaltslands. Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer. |
- bei Anwendungsfällen des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit |
Global Health Insurance Card - GHIC |
Alle Leistungen nach dem Recht des Aufenthaltslands. Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen unter Berücksichtigung der Art der Leistungen und der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer. |