Begriff

Eine Erfolgsprämie ist eine Gegenleistung für eine vorausgegangene Leistung des Arbeitnehmers. Erfolgsprämien haben damit eindeutig Entlohnungscharakter und sind Arbeitsentgelt im lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sinne.

Lohnsteuerrechtlich stellen Erfolgsprämien sonstige Bezüge dar und sind über die Jahreslohnsteuertabelle zu besteuern.

Sozialversicherungsrechtlich handelt es sich bei den Erfolgsprämien um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (Einmalzahlung).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Nach § 8 Abs. 1 EStG und § 2 Abs. 1 LStDV gehören zum Arbeitslohn alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Handelt es sich um Sachprämien, sind diese nach § 8 Abs. 2 und 3 EStG zu bewerten; zum Verhältnis von § 8 Abs. 2 und 3 EStG bei der Bewertung von Sachbezügen s. BMF, Schreiben v. 16.5.2013, IV C 5 – S 2334/07/0011, BStBl 2013 I S. 729, zuletzt geändert durch BMF, Schreiben v. 11.2.2021, IV C 5 – S 2334/19/10024 : 003.

Sozialversicherung: Die Zuordnung zum Arbeitsentgelt definiert § 14 SGB IV. Das Entstehen der Beitragspflicht ist in § 22 SGB IV geregelt. Wie die Beiträge aus Einmalzahlungen berechnet werden zeigt § 23a SGB IV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Erfolgsprämien pflichtig pflichtig

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