Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden ergänzt durch

  • die unterhaltsichernde Leistung, Übergangsgeld[1];
  • Übernahme von Sozialversicherungsbeiträgen[2];
  • Übernahme von Kosten, die im Zusammenhang mit der Berufsförderung stehen;
  • Übernahme von Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei einer Berufsförderung außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts;
  • Reisekosten;
  • Haushaltshilfe oder Kinderbetreuungskosten.[3]
[2] §§ 207 f. SGB III.

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