Es gibt verschiedene Gründe und Voraussetzungen für den Ausschluss des Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger. Der Forderungsübergang kann vollständig ausgeschlossen sein oder aber lediglich in seinem Umfang begrenzt sein.
2.1 Begrenzung durch Gesetz
Zu unterscheiden ist, ob der Ersatzanspruch auf Verschulden beruht oder/und ein Gefährdungshaftungstatbestand erfüllt ist. Im letzteren Fall ist die Haftung häufig durch gesetzliche Bestimmung auf einen bestimmten Betrag begrenzt und daher kann der Anspruch auch nur in diesem Umfang auf den Sozialversicherungsträger übergehen. Bei der Verschuldenshaftung besteht diese Art der gesetzlichen Haftungsbegrenzung auf einen Höchstbetrag grundsätzlich nicht.
Vorrecht des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen
Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
2.2 Mitverschulden
Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe der Anteil des Anspruchs über, der dem Prozentsatz des Haftungsanteils des Schädigers entspricht. Ist der Geschädigte z. B. zu 50 % an einem Verkehrsunfall mitschuldig, erwirkt der Sozialversicherungsträger auch nur bis zu dieser Höhe einen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger/Unfallgegner. Dies ist auf den Grundsatz zurückzuführen, dass der Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe durch den Forderungsübergang den Schadensersatzanspruch so erwirbt, wie er besteht. Ist der Anspruch des Geschädigten Einwänden oder Einschränkungen ausgesetzt, kann er auch nur in dieser Form übergehen.
Die Grundsätze der Vorschrift des § 116 Abs. 3 SGB X gelten auch dann, wenn der Ersatzanspruch der Höhe nach gesetzlich begrenzt ist. Allerdings ist der Anspruchsübergang ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII werden.
2.3 Sonstige Gründe
Stehen der Durchsetzung des Anspruchs auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen (insbesondere Zahlungsunfähigkeit des Schädigers), hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen.
Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe aufgrund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht im Fall von Mitverschulden oder mitwirkender Verantwortung des Geschädigten der Schadensersatzanspruch nur in begrenztem Umfang über. Der Übergang erfolgt nämlich nur insoweit, als der geschuldete Schadensersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.