4.1 Schadensfall
Einem nach § 116 SGB X übergegangenen Anspruch liegt ein Schadensfall zugrunde. Dies bedeutet, dass ein Ereignis stattgefunden hat, das einen Schaden und damit auch einen Schadensersatzanspruch auslöst. Im Übrigen ist zu beachten, dass Ansprüche "nach anderen gesetzlichen Vorschriften" vorliegen müssen, also außerhalb des Sozialgesetzbuches. Damit ist das gesamte Haftpflichtrecht einbezogen worden. Dies gilt allerdings nur für den Ausgleich von Personenschäden, weil die Sozialversicherungsträger für andere Schäden nicht aufkommen. Ausnahmen bestehen in der Unfallversicherung.
Impfschaden
Gem. § 2 Nr. 11 IfSG a. F. ist ein Impfschaden die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung oder Schädigung einer anderen als die geimpfte Person, sofern diese geschädigt wurde durch vermehrungsfähige Erreger der geimpften Person.
Achtung: § 2 Nr. 11 IfSG wurde gem. Art. 46 Nr. 2 Änderung des Infektionsschutzgesetzes mit Wirkung zum 1.1.2024 durch das "Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts" vom 12.12.2019 aufgehoben. Die Definition des Impfschadens war aufgrund der Überführung des Impfschadensrechts in das SGB XIV im IfSG nicht mehr notwendig.
4.2 Haftungsmöglichkeiten
Die wichtigsten Schadensersatzansprüche, die für den Forderungsübergang in Betracht kommen, ergeben sich aus Vorschriften, die entweder die Verschuldenshaftung oder die Gefährdungshaftung regeln. Daneben gibt es auch Regelungen, die ein Verschulden vermuten. Beispielsweise sind relevant Vorschriften des
Ein einer Haftung zugrunde liegender Lebenssachverhalt ergibt sich z. B. aus
- Verschulden (Vorsatz und Fahrlässigkeit),
- (Verkehrs-)Unfall,
- ärztlichem Behandlungsfehler,
- Schlägerei, Überfall oder anderer strafbaren Handlung,
- Schaden durch ein Tier (Tierhalter- und Tierhüterhaftung),
- Verkehrssicherungspflichtverletzung (z. B. Streupflicht) usw.
Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2
Diese Schutzimpfung wurde durch das "Zweite Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze" vom 28.5.2021 explizit in § 60 Abs. 1 als Nr. 1a IfSG eingefügt, der die (Versorgungs-)Ansprüche bei Schädigung durch Schutzimpfung regelt.
Achtung: §§ 60 bis 64 IfSG wurden gem. Art. 46 Nr. 5 Änderung des Infektionsschutzgesetzes mit Wirkung zum 1.1.2024 durch das Gesetz zur Regelung des "Sozialen Entschädigungsrechts" vom 12.12.2019 aufgehoben. Regelungen zum Impfschadensrecht finden sich ab dem 1.1.2024 im neuen SGB XIV.
§ 84 AMG, der als Gefährdungshaftungstatbestand Ansprüche gegen ein pharmazeutisches Unternehmen regelt, wurde durch "Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie (Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung – MedBVSV)" vom 25.5.2020 in § 3 Abs. 4 der VO allerdings weitreichend eingeschränkt bzw. ausgeschlossen.
Achtung: Die "Medizinischer Bedarf-Versorgungssicherstellungsverordnung" trat gem. § 10 MedBVSV am 31.12.2023 außer Kraft.
Allgemein problematisch ist die Geltendmachung von Impfschäden bzw. die Beweisführung (Nachweis einer Impfkomplikation sowie Kausalität zwischen Impfung und gesundheitlicher Schädigung), insbesondere nach längerem zeitlichen Abstand zwischen Impfung und dem Auftreten von Nebenwirkungen.
4.3 Teilungsabkommen
In vielen Haftpflichtfällen treten Haftpflichtversicherungen ein. Insbesondere gilt dies bei Verkehrsunfällen. Die Sozialversicherungsträger sind berechtigt, mit Haftpflichtversicherungen sog. Teilungsabkommen abzuschließen.
Bei Teilungsabkommen handelt es sich nach herrschender Auffassung um vorweggenommene (Rahmen-)Vergleiche. Dabei liegt ein Vertrag zwischen Sozialversicherungsträger und Haftpflichtversicherung vor. Die Vertragsschließenden einigen sich hier ohne Kenntnis der Rechtsverhältnisse, die sich aus den zukünftig abzuwickelnden Schadensersatzansprüchen ergeben werden, auf die Zahlung einer bestimmten Schadensquote. Sie beseitigen dadurch die Ungewissheit über das Schicksal von Rückgriffsansprüchen des Sozialleistungsträgers.
Die Verpflichtung zur abkommensgemäßen Zahlung an den Sozialversicherungsträger besteht unabhängig vom Verschulden des Schädigers (Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung).
"Gesundes" Haftpflichtversicherungsverhältnis
Die Anwendung eines Teilungsabkommens in einem konkreten Fall setzt voraus, dass Versicherungsschutz besteht und damit ein sog. "gesundes" Haftpflichtversicherungsverhältnis vorliegt.