2.1 Militärischer/militärähnlicher Dienst
Dazu zählt der militärische Dienst nach § 2 BVG i. d. F. bis 31.12.2023, der vor dem Ersten bzw. Zweiten Weltkrieg wegen gesetzlicher Wehrpflicht oder während des Krieges abgeleistet wurde. Während des Zweiten Weltkrieges ist dies der militärische Dienst im Zeitraum vom 26.8.1939 bis zum 8.5.1945. Zuvor unterlagen ab 21.5.1935 alle deutschen Männer vom 18. bis zum 45. Lebensjahr der Wehrpflicht, sodass der deswegen geleistete Wehrdienst Ersatzzeit ist. Das gilt auch für Wehrübungen, die von Wehrpflichtigen außerhalb ihres Pflichtdienstes geleistet worden sind.
Dienstzeiten von Berufssoldaten vor dem Zweiten Weltkrieg sind grundsätzlich keine Ersatzzeiten. Im Herkunftsland geleisteter gesetzlicher Wehrdienst ist ebenfalls Ersatzzeit, da er bei Vertriebenen i. S. d. § 1 BVFG wie Dienst in der deutschen Wehrmacht angesehen wird.
Zum militärähnlichen Dienst i. S. d. § 3 BVG i. d. F. 31.12.2023 zählt der Reichsarbeitsdienst ab 1.10.1935, der wegen gesetzlicher Dienstpflicht geleistet wurde. Der vor dem 1.10.1935 geleistete freiwillige Arbeitsdienst ist nur dann Ersatzzeit, wenn der Dienstleistende ab 1.10.1935 ansonsten zum Reichsarbeitsdienst herangezogen worden wäre. Militärähnlicher Dienst ist darüber hinaus der im Zweiten Weltkrieg geleistete Dienst u. a.
- in der freiwilligen Krankenpflege bei der Wehrmacht,
- der Luftwaffen- und Marinehelfer,
- im sog. Notdienst – ggf. auch vor Kriegsbeginn – (geregelt in der Notdienstverordnung vom 15.10.1938),
- in der Organisation Todt für Wehrmachtszwecke,
- in der Kinderlandverschickung.
2.2 Minenräumdienst
Der geleistete Dienst beim deutschen Minenräumdienst nach dem 8.5.1945 ist – längstens bis 31.12.1947 – Ersatzzeit.
2.3 Kriegsgefangenschaft
Wer bei Ableistung eines militärischen oder militärähnlichen Dienstes von einer ausländischen Macht festgenommen und in Kriegsgefangenschaft gehalten wurde, bekommt die Zeit bis zur Entlassung aus der Gefangenschaft bzw. bis zur geglückten Flucht als Ersatzzeit angerechnet.
2.4 Internierung/Verschleppung
Die Zeit einer Internierung außerhalb der heutigen Bundesrepublik Deutschland oder die Verschleppung in ein ausländisches Staatsgebiet ist Ersatzzeit, wenn die Internierung wegen der Volks- oder Staatsangehörigkeit als Deutscher und in unmittelbarem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen erfolgte.
Internierungszeiten in der ehemaligen DDR führen nicht zur Anerkennung als Ersatzzeit (Freiheitsentzug im Beitrittsgebiet, politischer Gewahrsam). Der Betroffene muss als Zivilperson – nicht als Kriegsteilnehmer – interniert bzw. verschleppt worden sein. Im Anschluss an die Entlassung aus der Internierung nach dem 8.5.1945 musste die Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 2 Monaten erfolgen.
Zeiten nach dem 31.12.1956 kommen als Ersatzzeit nicht in Betracht.
2.5 Rückkehrverhinderung/Festgehaltenwerden
Deutsche, die während oder nach Ende eines Krieges – ohne Kriegsteilnehmer zu sein – durch feindliche Maßnahmen an der Rückkehr gehindert wurden, bekommen diese Zeit als Ersatzzeit angerechnet. Voraussetzung ist, dass sie sich in Gebieten außerhalb des jeweiligen Deutschen Reiches bzw. nach dem 30.6.1945 außerhalb des heutigen Bundesgebietes aufgehalten haben. Zeiten in der ehemaligen DDR bzw. Berlin (Ost) fallen nicht hierunter.
Zeiten nach dem 31.12.1956 kommen als Ersatzzeit nicht in Betracht.
2.6 Verfolgungszeiten
Verfolgte i. S. d. § 1 BEG erhalten Zeiten der Verfolgung als Ersatzzeiten angerechnet.
Hierunter fallen zum einen die Zeiten der Freiheitseinschränkung, wenn der Verfolgte in der Zeit vom 30.1.1933 bis 8.5.1945 den Judenstern getragen oder unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt hat.
Zum anderen sind auch die Zeiten der Freiheitsentziehung Ersatzzeit, wenn es sich um polizeiliche oder militärische Haft, Inhaftnahme durch die NSDAP, Untersuchungshaft, Strafhaft, Konzentrationslagerhaft oder Zwangsaufenthalt in einem Ghetto handelt. Bestimmte Zeiten sind der Freiheitsentziehung gleichgestellt, z. B. Leben oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen.
Ersatzzeiten sind ferner Zeiten einer verfolgungsbedingten Arbeitslosigkeit (längstens bis zum 31.12.1946) und eines verfolgungsbedingten Auslandsaufenthalts (längstens bis zum 31.12.1949).
Verfolgungszeiten nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI werden bei der Rentenberechnung wie Pflichtbeitragszeiten behandelt, wenn dies für den Versicherten günstiger ist (Vergleichsberechnung).
2.7 Politischer Gewahrsam
Deutsche, die nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8.5.1945 in der DDR oder den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebieten (u. a. frühere deutsche Ostgebiete, Sowjetunion) aus politischen und nach freiheitlich demokratischer Auffassung von ihnen nicht zu vertretenden Gründen in Gewahrsam genommen wurden, erhalten diese Zeit als Ersatzzeit angerechnet.
Voraussetzung ist die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 1 HHG. Gewahrsam bedeutet ein Festgehaltenwerden auf eng begrenztem Raum unter dauernder Bewachung.
Diese Ersatzzeiten kommen grundsätzlich nur bis 1956 in Betracht.
2.8 Freiheitsentzug im Beitrittsgebiet
Freiheitsentzug im Beitrittsgebiet während des Zeitraums vom 8.5.1945 bis 30.6.1...