1.1 Anspruch auf Arbeitsentgelt/Entgeltfortzahlung

Der Arbeitnehmer muss einen fälligen Anspruch auf Arbeitsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass

  • der Anwendungsbereich des EFZG eröffnet ist, mithin der Entgeltfortzahlungsanspruchsberechtigte Arbeitnehmer i. S. d. EFZG ist. Arbeitnehmer i. S. d. EFZG sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten[1]
  • der Arbeitnehmer arbeitsunfähig infolge Krankheit und deshalb an seiner Arbeitsleistung verhindert ist[2] und
  • den Arbeitnehmer daran kein Verschulden trifft.[3]
 
Hinweis

Nicht rechtswidrige(r) Sterilisation/Schwangerschaftsabbruch

Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit gilt auch die Arbeitsverhinderung infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft.[4]

Es besteht auch ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen oder Geweben nach §§ 8 und 8a TPG oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen i. S. d. § 9 TFG.[5] Dem Arbeitgeber steht dann jedoch seinerseits ein Erstattungsanspruch zu.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist grundsätzlich auf die Dauer von 6 Wochen beschränkt und setzt des Weiteren voraus, dass das Arbeitsverhältnis bereits 4 Wochen ununterbrochen bestanden hat.[6]

 
Wichtig

Neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Es besteht ein weiterer Anspruch auf Entgeltzahlung für die Dauer von längstens weiteren 6 Wochen, wenn der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist.[7]

Die Höhe des Anspruchs bestimmt sich grundsätzlich nach dem Arbeitsentgelt, welches dem Arbeitnehmer in der maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zugestanden hätte.[8] Hiervon ausgenommen ist beispielsweise das für Überstunden zusätzlich gezahlte Arbeitsentgelt.[9]

1.2 Forderungsübergang auf die Krankenkasse

Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung und wird die Erfüllung/die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber unberechtigt verweigert, sieht § 115 SGB X den Übergang der Ansprüche des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung auf die Krankenkasse vor, vorausgesetzt, die Krankenkasse hat dem Arbeitnehmer Krankengeld gewährt.

Dieser gesetzliche Forderungsübergang (der auch als Rechtsübergang bezeichnet wird) ist vergleichbar mit dem des § 116 SGB X. Dort geht es um den Übergang zivilrechtlicher Ansprüche geschädigter Versicherter auf die Sozialleistungsträger, wenn diese aus Anlass des Schadensereignisses Leistungen gewähren.[1]

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