Der Arbeitnehmer muss einen fälligen Anspruch auf Arbeitsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass
- der Anwendungsbereich des EFZG eröffnet ist, mithin der Entgeltfortzahlungsanspruchsberechtigte Arbeitnehmer i. S. d. EFZG ist. Arbeitnehmer i. S. d. EFZG sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten[1]
- der Arbeitnehmer arbeitsunfähig infolge Krankheit und deshalb an seiner Arbeitsleistung verhindert ist[2] und
- den Arbeitnehmer daran kein Verschulden trifft.[3]
Nicht rechtswidrige(r) Sterilisation/Schwangerschaftsabbruch
Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit gilt auch die Arbeitsverhinderung infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft.[4]
Es besteht auch ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung bei Spende von Organen oder Geweben nach §§ 8 und 8a TPG oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen i. S. d. § 9 TFG.[5] Dem Arbeitgeber steht dann jedoch seinerseits ein Erstattungsanspruch zu.
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist grundsätzlich auf die Dauer von 6 Wochen beschränkt und setzt des Weiteren voraus, dass das Arbeitsverhältnis bereits 4 Wochen ununterbrochen bestanden hat.[6]
Neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Es besteht ein weiterer Anspruch auf Entgeltzahlung für die Dauer von längstens weiteren 6 Wochen, wenn der Arbeitnehmer vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist.[7]
Die Höhe des Anspruchs bestimmt sich grundsätzlich nach dem Arbeitsentgelt, welches dem Arbeitnehmer in der maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zugestanden hätte.[8] Hiervon ausgenommen ist beispielsweise das für Überstunden zusätzlich gezahlte Arbeitsentgelt.[9]
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