Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber geht nur insoweit über, als ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers auch besteht. Zudem ist der Anspruchsübergang auf den Sozialleistungsträger auf die Höhe der erbrachten Leistung des Sozialleistungsträgers beschränkt.

Der Arbeitgeber kann bei der kraft Gesetz übergegangenen Forderung dem neuen Gläubiger, mithin dem Sozialleistungsträger, die Einwendungen entgegenhalten, die zur Zeit des Übergangs der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger, den Arbeitnehmer, begründet waren.[1]

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