Auch für den Erstattungsanspruch des zuständigen Leistungsträgers richtet sich der Umfang nach den für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften. § 105 Abs. 1 und 2 SGB X gelten gegenüber den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt an, von dem an ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen.

Die Vorschrift des § 105 SGB X verhindert Doppelleistungen an Sozialleistungsbezieher. Im Gegensatz zu den Tatbeständen der Vorschriften der §§ 102 bis 104 SGB X setzt § 105 SGB X voraus, dass bei der Gewährung einer Leistung durch einen Sozialleistungsträger der leistende Träger von Anfang an unzuständig gewesen ist. Ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X setzt somit voraus, dass der erstattungsberechtigte Träger eine Leistung erbracht hat, ohne dass eine Leistungsverpflichtung oder –berechtigung vorgelegen hat.

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