(1) Sobald eine Krankenkasse feststellt, dass im Falle der Bewilligung einer
- Rente wegen voller Erwerbsminderung,
- Vollrente wegen Alters,
- Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung,
- Teilrente wegen Alters,
ein Erstattungsanspruch gemäß § 103 SGB X in Verb. mit § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V oder § 50 Abs. 2 Nr. 2 SGB V besteht, zeigt sie dies dem zuständigen Träger der Rentenversicherung schriftlich an. Die Anzeige gilt als Geltendmachung im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X.
Erläuterungen:
(1) |
Zu der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gehört auch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. |
(2) |
Zuständiger Träger der Rentenversicherung kann die für den Wohnort des Versicherten zuständige Landesversicherungsanstalt, die BfA, die Bezirksleitung der Bahnversicherungsanstalt oder die Seekasse sein. |
(3) |
Damit die Anzeige der Krankenkasse nicht vor dem Rentenantrag bei dem Rentenversicherungsträger eingeht, sollte sie frühestens 2 Wochen nach Stellung des Rentenantrages abgesandt werden, es sei denn, dass der Rentenantrag bei dem Rentenversicherungsträger unmittelbar gestellt worden ist. |
(2) Die Anzeige ist, wenn mehrere Krankenkassen einen Erstattungsanspruch geltend zu machen haben, von den beteiligten Krankenkassen vorzunehmen.
(3) Stellt der Träger der Rentenversicherung fest,
- dass ein Rehabilitationsantrag, der auf Grund einer Aufforderung der Krankenkasse nach § 51 Abs. 1 SGB V gestellt worden ist, im Sinne des § 116 Abs. 2 SGB VI als Rentenantrag gilt,
- oder ein Rentenantrag nach Ablauf einer angemessenen Zeit bei ihm nicht eingegangen ist,
benachrichtigt er davon die Krankenkasse. Die Haftung des Trägers der Rentenversicherung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Erläuterungen: Unter "angemessener Zeit" im Sinne des Absatzes 3 ist die Zeit zu verstehen, die bei dem einzelnen Rentenversicherungsträger nach dem bei ihm geltenden Verfahren im Regelfall zwischen der Antragstellung und dem Eingang des Antrages bei ihm liegt. Eine Benachrichtigung der Krankenkasse erfolgt auch dann, wenn der Rentenversicherungsträger den Rentenantrag an einen anderen Rentenversicherungsträger zuständigkeitshalber abgegeben hat.
(4) In allen Fällen, in denen die Krankenkasse Kenntnis von einem Rentenantrag erhält und sie für einen Unfallversicherungsträger Verletztengeld oder Übergangsgeld oder für das Versorgungsamt Versorgungskrankengeld zahlt, zeigt sie dies dem Rentenversicherungsträger ebenfalls an. Stellt sich die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers oder des Versorgungsamtes erst später heraus, so unterrichtet sie hierüber sofort den Rentenversicherungsträger. Gleiches gilt, wenn sich später die Leistungspflicht der Krankenkasse herausstellt. Die Haftung der Krankenkasse beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Erläuterungen:
Für die vorgesehene Unterrichtung des Rentenversicherungsträgers kann die Krankenkasse die für die Anzeige nach Abschnitt 1 Abs. 1 gebräuchlichen Vordrucke bzw. Formschreiben benutzen. Sie weist dabei zusätzlich auf den jeweiligen Anlass für die Information (Bezug von Verletzten- oder Übergangsgeld bzw. Versorgungskrankengeld, rückwirkende Zuständigkeitsänderung) hin.