1.1 Indikation
Ist erkennbar, dass mit der Krankengymnastik oder Physiotherapie das mögliche Rehabilitationsergebnis nicht ausreichend oder nur verzögert erreicht wird, kann eine EAP angezeigt sein.
Die EAP ist insbesondere indiziert bei
- Bewegungseinschränkungen nach Gelenk-Teilsteifen,
- komplexen Gelenkverletzungen mit verzögerter Mobilisierbarkeit,
- objektiv nachweisbaren Muskelschwächen oder Muskelfunktionsstörungen nach Verletzungen oder Operationen,
- frühzeitig (innerhalb von 4 Wochen) erkennbarem Stillstand eines anfänglichen Funktionsgewinns unter Standardtherapie der Krankengymnastik/Physiotherapie,
- koordinativer Leistungsschwäche, insbesondere auch nach zentralen Nervenverletzungen.
1.2 Leistungsumfang
Die kombinierten Behandlungsmaßnahmen sind gemäß Verordnung des Arztes und je nach Indikationen und/oder Leistungszustand des Versicherten in möglichst engen Zeitabständen durchzuführen. Grundsätzlich sollte dies täglich ggf. auch mehrfach und an Samstagen geschehen. Sie sollen 120 Minuten pro Tag nicht unterschreiten.
1.3 Verordnung/Genehmigung
Die EAP ist vom D-Arzt zu verordnen und vom Unfallversicherungsträger vor dem Leistungsbeginn zu genehmigen.
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