Begriff

Der Erziehungsbeistand unterstützt ein Kind oder Jugendlichen bei der Bewältigung von Einwicklungsproblemen. Dabei bezieht er das soziale Umfeld des Kindes oder Jugendlichen mit ein, versucht den Lebensbezug zur Familie des Kindes zu erhalten und gleichzeitig die Verselbstständigung des Kindes zu fördern. Bei dem Erziehungsbeistand handelt es sich um die älteste ambulante Hilfe zur Erziehung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung werden in § 27 Abs. 1 SGB VIII geregelt. Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt. § 30 SGB VIII definiert u. a. die Zielsetzungen der Hilfen durch einen Erziehungsbeistand. Der Anspruch der jungen Volljährigen mit seinen Voraussetzungen ist in § 41 Abs. 1 und 2 SGB VIII geregelt. Erziehungsbeistandschaft kann auch eine ambulante Leistung der Eingliederungshilfe für Jugendliche mit seelischen Behinderungen sein (vgl. § 35a SGB VIII). Regelungen zur Erhebung von Kostenbeiträgen/pauschalierte Kostenbeteiligung finden sich in den §§ 90, 91 SGB VIII.

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