1 Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers in Deutschland
1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht
Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Staatsangehörige der EU-Staaten bedürfen jedoch keines Aufenthaltstitels und keiner Genehmigung, um in Deutschland zu arbeiten. Aufgrund der für sie geltenden gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheit der Freizügigkeit unterliegen sie lediglich einer Ausweis- und Meldepflicht.
1.2 Anwendbares Arbeitsrecht
Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungserbringung.
Diese Grundsätze gelten ausnahmsweise nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag engere Beziehungen zu einem anderen Staat aufweist. In diesem Fall ist das Recht des anderen Staates anzuwenden. Schließlich dürfen durch die Rechtswahl keine zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften des abbedungenen Rechts umgangen werden.
2 Mitarbeitereinsatz im Ausland
2.1 Vertragliche Ausgestaltung
Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Vergütung, sollte das auf den Vertrag anwendbare Recht festgelegt werden.
2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten
Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.
2.3 Meldepflichten bei Entsendungen
Arbeitgeber und Selbstständige, die vorübergehend in Estland tätig sind, unterliegen der estnischen Meldepflicht und müssen ihre Tätigkeit in Estland online melden.
2.3.1 Meldung über das estnische Portal
Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Estland für mehr als 3 Monate vorübergehend beschäftigt ist, online beim estnischen Arbeitsinspektorat gemeldet werden. Die Meldung muss mindestens am Tag vor Beginn der Entsendung vorliegen. Für die Entsendemitteilung müssen Angaben
- zum Arbeitgeber (Handelsregisternummer, Tätigkeitsbereich, Ort der Tätigkeit, Kontaktdaten),
- zur Kontaktperson des Arbeitgebers,
- zu den in Estland eingesetzten Arbeitnehmern (Name, Geburtsdaten, etc.) und
- zur Beschäftigung (Dauer, Beginn und Ende der Entsendung, Ort der Tätigkeit, Angaben zum Dienstleister, bei dem die Tätigkeit ausgeübt wird)
gemacht werden.
Kontaktperson
Die estnischen Vorschriften sehen vor, dass eine Kontaktperson benannt werden muss. Diese Kontaktperson dient als Ansprechpartner für das estnische Arbeitsinspektorat.
2.3.2 Nachweispflicht
Das estnische Recht sieht vor, dass bei einer Kontrolle folgende Unterlagen vorgelegt werden müssen:
- Arbeitsverträge der entsandten Mitarbeiter,
- Gehaltsabrechnungen,
- Arbeitsnachweise,
- Nachweise über die Sozialversicherungsbeiträge (A1-Bescheinigung),
- Angaben zum entsendenden Unternehmen
- Angaben zum estnischen Auftraggeber.
Die Unterlagen müssen 7 Jahre verfügbar sein.
2.3.3 Bußgelder
Liegen die Unterlagen nicht vor können Bußgelder bis zu einer Höhe von 9.600 EUR erhoben werden.