Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT. ARBEITNEHMER. STUDIENREFERENDAR. FREIZUEGIGKEIT. BEGRIFF. BESTEHEN EINES ARBEITSVERHÄLTNISSES. EINBEZIEHUNG. AUSNAHMEN. BESCHÄFTIGUNG IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG. TEILNAHME AN DER AUSÜBUNG HOHEITLICHER BEFUGNISSE UND AN DER WAHRUNG DER ALLGEMEINEN BELANGE DES STAATES
Leitsatz (amtlich)
1. DER BEGRIFF DES ARBEITNEHMERS IM SINNE VON ARTIKEL 48 EWG-VERTRAG HAT EINE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE BEDEUTUNG. ER IST ANHAND OBJEKTIVER KRITERIEN ZU DEFINIEREN, DIE DAS ARBEITSVERHÄLTNIS IM HINBLICK AUF DIE RECHTE UND PFLICHTEN DER BETROFFENEN PERSONEN KENNZEICHNEN. DAS WESENTLICHE MERKMAL DES ARBEITSVERHÄLTNISSES BESTEHT DARIN, DASS JEMAND FÜR EINEN ANDEREN NACH DESSEN WEISUNG LEISTUNGEN ERBRINGT, DIE EINEN GEWISSEN WIRTSCHAFTLICHEN WERT HABEN UND FÜR DIE ER ALS GEGENLEISTUNG EINE VERGÜTUNG ERHÄLT. DER BEREICH, IN DEM DIE LEISTUNGEN ERBRACHT WERDEN, UND DIE ART DES RECHTSVERHÄLTNISSES ZWISCHEN ARBEITNEHMER UND ARBEITGEBER SIND FÜR DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 48 EWG-VERTRAG UNERHEBLICH.
FOLGLICH IST EIN STUDIENREFERENDAR, DER NACH WEISUNG UND UNTER DER AUFSICHT DER SCHULBEHÖRDEN EINEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR EIN LEHRAMT ABLEISTET, BEI DEM ER LEISTUNGEN ERBRINGT, INDEM ER UNTERRICHT ERTEILT, UND EINE VERGÜTUNG ERHÄLT, UNABHÄNGIG VON DER RECHTSNATUR DES BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSES ALS ARBEITNEHMER IM SINNE VON ARTIKEL 48 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG ANZUSEHEN.
2. DIE BESCHÄFTIGUNG IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG IM SINNE VON ARTIKEL 48 ABSATZ 4 EWG-VERTRAG, DIE VOM GELTUNGSBEREICH DER ABSÄTZE 1 BIS 3 DIESES ARTIKELS AUSGENOMMEN IST, UMFASST DIEJENIGEN STELLEN, DIE EINE UNMITTELBARE ODER MITTELBARE TEILNAHME AN DER AUSÜBUNG HOHEITLICHER BEFUGNISSE UND AN DER WAHRNEHMUNG SOLCHER AUFGABEN MIT SICH BRINGEN, DIE AUF DIE WAHRUNG DER ALLGEMEINEN BELANGE DES STAATES ODER ANDERER ÖFFENTLICHER KÖRPERSCHAFTEN GERICHTET SIND UND DIE DESHALB EIN VERHÄLTNIS BESONDERER VERBUNDENHEIT DES JEWEILIGEN STELLENIN HABERS ZUM STAAT SOWIE DIE GEGENSEITIGKEIT VON RECHTEN UND PFLICHTEN VORAUSSETZEN, DIE DEM STAATSANGEHÖRIGKEITSBAND ZUGRUNDE LIEGEN. AUSGENOMMEN SIND NUR DIE STELLEN, DIE IN ANBETRACHT DER MIT IHNEN VERBUNDENEN AUFGABEN UND VERANTWORTLICHKEITEN DIE MERKMALE DER SPEZIFISCHEN TÄTIGKEITEN DER VERWALTUNG AUF DEN GENANNTEN GEBIETEN AUFWEISEN KÖNNEN.
DER VORBEREITUNGSDIENST FÜR EIN LEHRAMT FÄLLT NICHT UNTER DIESE BESTIMMUNG.
Normenkette
EWGVtr Art. 48 Abs. 1, 4
Beteiligte
Tenor
1) EIN STUDIENREFERENDAR, DER NACH WEISUNG UND UNTER DER AUFSICHT DER SCHULBEHÖRDEN EINEN VORBEREITUNGSDIENST FÜR EIN LEHRAMT ABLEISTET, BEI DEM ER LEISTUNGEN ERBRINGT, INDEM ER UNTERRICHT ERTEILT, UND EINE VERGÜTUNG ERHÄLT, IST UNABHÄNGIG VON DER RECHTSNATUR DES BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSES ALS ARBEITNEHMER IM SINNE VON ARTIKEL 48 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG ANZUSEHEN.
2) DER VORBEREITUNGSDIENST FÜR EIN LEHRAMT KANN NICHT ALS BESCHÄFTIGUNG IN DER ÖFFENTLICHEN VERWALTUNG IM SINNE VON ARTIKEL 48 ABSATZ 4 ANGESEHEN WERDEN, ZU DER DIE ZULASSUNG DEN STAATSANGEHÖRIGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN VERWEIGERT WERDEN KANN.
Gründe
1 DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT MIT BESCHLUSS VOM 24. JANUAR 1985, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 14. MÄRZ 1985, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 48 EWG-VERTRAG UND ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR. 1612/68 DES RATES VOM 15. OKTOBER 1968 ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT (ABL. L 257, S. 2, BERICHTIGUNG: ABL. L 295, S. 12) ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
ZUM GEGENSTAND DES RECHTSSTREITS
2 DIESE FRAGE STELLT SICH IM RAHMEN EINES RECHTSSTREITS DER BRITISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN DEBORAH LAWRIE-BLUM GEGEN DAS LAND BADEN-WÜRTTEMBERG. DIE KLÄGERIN DES AUSGANGSVERFAHRENS WURDE, NACHDEM SIE AN DER UNIVERSITÄT FREIBURG DIE PRÜFUNG FÜR DAS LEHRAMT AN GYMNASIEN ABGELEGT HATTE, VOM OBERSCHULAMT STUTTGART WEGEN IHRER STAATSANGEHÖRIGKEIT NICHT ZUM VORBEREITUNGSDIENST ZUGELASSEN, DER MIT DER ZWEITEN STAATSPRÜFUNG, DURCH DIE DIE BEFÄHIGUNG FÜR DIE LAUFBAHN DES HÖHEREN SCHULDIENSTES AN GYMNASIEN ERWORBEN WIRD, ABSCHLIESST.
3 AUS DEN AKTEN UND DEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBENEN ERKLÄRUNGEN ERGIBT SICH, DASS IN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DIE LEHRERAUSBILDUNG IM WESENTLICHEN LÄNDERSACHE IST. DIESE AUSBILDUNG UMFASST EIN UNIVERSITÄTSSTUDIUM, DAS MIT DER ERSTEN STAATSPRÜFUNG ABSCHLIESST, UND EINEN VORBEREITUNGSDIENST, AUF DEN DIE ZWEITE STAATSPRÜFUNG, DIE PÄDAGOGISCHE EIGNUNGSPRÜFUNG FÜR DAS LEHRAMT, FOLGT.
4 ZUM STREITERHEBLICHEN ZEITPUNKT WURDE DER VORBEREITUNGSDIENST IN BADEN-WÜRTTEMBERG DURCH DIE VERORDNUNG DES MINISTERIUMS FÜR KULTUS UND SPORT ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST UND DIE PÄDAGOGISCHE PRÜFUNG FÜR DAS LEHRAMT AN GYMNASIEN VOM 14. JUNI 1976 (GBL. BADEN-WÜRTTEMBERG, S. 504) GEREGELT, DIE ZWISCHENZEITLICH DURCH DIE VERORDNUNG DES MINISTERIUMS FÜR KULTUS UND SPORT ÜBER DEN VORBEREITUNGSDIENST UND DIE ZWEITE STAATSPRÜFUNG FÜR DIE LAUFBAHN DES HÖHEREN SCHULDIENSTES AN GYMNASIEN (...