Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Sicherheit. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Persönlicher Geltungsbereich. Erziehungsgeld. Fortbestehen des Leistungsanspruchs nach Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

 

Beteiligte

Kuusijärvi

Anne Kuusijärvi

Riksförsäkringsverket

 

Tenor

1. Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 geänderten und aktualisierten Fassung ist auf eine Person anwendbar, die zunächst in einem Mitgliedstaat erwerbstätig war und sich später bei Inkrafttreten der genannten Verordnung in diesem Staat als Arbeitslose dort aufhielt und daher nach dem System der sozialen Sicherheit dieses Staates Leistungen bei Arbeitslosigkeit bezog.

2. Der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 in die Verordnung Nr. 1408/71 eingefügte Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f steht Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach denen eine Person, die jede Berufstätigkeit im Gebiet dieses Staates aufgegeben hat, nur dann weiterhin unter die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats fallen kann, wenn sie auch ferner dort wohnt.

3. Die Verordnung Nr. 1408/71 steht Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegen, nach denen eine Person, die jede Berufstätigkeit im Gebiet dieses Staates aufgegeben hat, den Anspruch auf die weitere Gewährung von nach diesen Rechtsvorschriften gewährten Familienleistungen verliert, wenn sie in einen anderen Mitgliedstaat umgezogen ist, in dem sie mit ihren Familienangehörigen wohnt.

 

Tatbestand

In der Rechtssache C-275/96

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Kammarrätt Sundsvall (Schweden) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

Anne Kuusijärvi

gegen

Riksförsäkringsverket

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung mehrerer Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. L 230, S. 6) geänderten und aktualisierten Fassung, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 (ABl. L 206, S. 2),

erläßt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten H. Ragnemalm sowie der Richter R. Schintgen (Berichterstatter), G. F. Mancini, J. L. Murray und G. Hirsch,

Generalanwalt: F. G. Jacobs

Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

  • des Riksförsäkringsverk, vertreten durch Socialförsäkringsombud H. Almström, Riksförsäkringsverk,
  • der schwedischen Regierung, vertreten durch Ministerialrat Erik BrattgÊard, Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch Rechtsberater J. G. Lammers als Bevollmächtigten,
  • der finnischen Regierung, vertreten durch Botschafter Holger Rotkirch, Leiter des Juristischen Dienstes des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
  • der norwegischen Regierung, vertreten durch A. Rygnestad, Abteilungsleiter im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten,
  • der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater P. Hillenkamp und K. Simonsson, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Riksförsäkringsverk, vertreten durch Rechtsanwältinnen A. M. Stenberg und I. Andersson, Stockholm, der schwedischen Regierung, vertreten durch E. BrattgÊard, der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Fierstra, stellvertretender Rechtsberater im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigten, der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä, Rechtsberaterin im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch K. Simonsson, in der Sitzung vom 6. November 1997, nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Dezember 1997,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

1.

Das Kammarrätt Sundsvall hat mit Beschluß vom 6. August 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 14. August 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung mehrerer Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom ...

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