Entscheidungsstichwort (Thema)
Universitätsstudien als Berufsausbildung. Freizügigkeit von Arbeitnehmern. Zahlung von Unterrichtsgebühren an Studenten durch einen Mitgliedstaat. Anspruch auf Studentenförderung
Leitsatz (amtlich)
1.
Universitätsstudien, die auf eine Qualifikation für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Beschäftigung vorbereiten oder die die besondere Befähigung zur Ausübung eines solchen Berufes oder einer solchen Beschäftigung verleihen, gehören zur Berufsausbildung. Universitäten sind nicht als „Berufsschulen” im Sinne des Art 7 Abs 3 der Verordnung Nr 1612/68 des Rates vom 15 Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft anzusehen.
2.
Die Zahlungen, die ein Mitgliedstaat an oder für Studenten für die von der Universität verlangten Unterrichtsgebühren vornimmt, nicht aber die Zahlungen für den Lebensunterhalt dieser Studenten, fallen in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrags im Sinne von dessen Art 7.
3.
Ein Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats, der im Gastland ein Beschäftigungsverhältnis für die Dauer von acht Monaten eingeht, um dort anschließend ein Universitätsstudium im selben Fachbereich zu beginnen, und der von seinem Arbeitgeber nicht eingestellt worden wäre, wenn er nicht zuvor zur Universität zugelassen worden wäre, ist als Arbeitnehmer im Sinne von Art 7 Abs 2 der Verordnung Nr 1612/68 anzusehen.
4.
Ein Arbeitnehmer, der als Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats im Gastland ein Beschäftigungsverhältnis für die Dauer von acht Monaten eingegangen ist, um dort anschließend ein Studium im selben Fachbereich zu beginnen, und der von seinem Arbeitgeber nicht eingestellt worden wäre, wenn er nicht zuvor zur Universität zugelassen worden wäre, hat keinen Anspruch nach Art 7 Abs 2 der Verordnung Nr 1612/68 auf eine Förderung, die Studenten, die Angehörige des Gastlandes sind, für ihren Lebensunterhalt erhalten.
5.
Ein Kind eines Angehörigen eines Mitgliedstaats, das im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnhaft ist, kann sich nicht auf Artikel 12 der Verordnung Nr 1612/68 berufen, wenn der Elternteil, der im Gastland nicht mehr wohnt, letztmals vor der Geburt des Kindes dort als Arbeitnehmer wohnhaft war.
Normenkette
EWGVtr Art. 7; EWGV 1612/68 Art. 7 Abs. 2-3, Art. 12
Beteiligte
The Secretary of State for Scotland |
Fundstellen
Haufe-Index 1150835 |
EuGHE 1988, 3105 |
ZAR 1989, 40 |