Als Förderung können Zuschüsse und Darlehen für die Beschaffung von Sachgütern erbracht werden. Über die Art der Leistungsgewährung – Zuschüsse, Darlehen oder eine Kombination beider Leistungen – entscheidet der zuständige Fallmanager anhand des individuellen Förderbedarfs.
2.1 Zuschüsse
Zuschüsse können vorzugsweise für kleinere Anschaffungen oder konkrete Vorhaben gezahlt werden; sie unterliegen einer engen Zweckbindung. Die Auszahlung kann einmalig oder in monatlichen Raten erfolgen. Die Zuschusshöhe ist auf 5.000 EUR begrenzt.
2.2 Darlehen
Darlehen sollen für größere Anschaffungen oder bei einem stetigen Finanzbedarf gezahlt werden. Auch Darlehen können einmalig oder in monatlichen Raten bewilligt werden. Die Darlehenshöhe kann den Maximalbetrag für Zuschüsse von 5.000 EUR überschreiten. Bei der Ausgestaltung der Rückzahlungsbestimmungen und der Ratenhöhe soll die persönliche und wirtschaftliche Situation des Antragstellers besonders berücksichtigt werden. So kann z. B. eine tilgungsfreie Zeit (Schonfrist) vereinbart werden. Es steht auch im Ermessen des Jobcenters, beim Einsatz der Darlehensförderung zusätzliche Anreize zu setzen, beispielsweise die Teilumwandlung des Darlehens in einen Zuschuss in Aussicht zu stellen, wenn ein Teilbetrag vorzeitig getilgt oder ein weiterer erwerbsfähiger Hilfebedürftiger eingestellt wird.
2.3 Sachgüter
Einen Katalog, welche Sachgüter förderfähig sind, enthält das Gesetz nicht. Entscheidend ist, dass die beantragten Mittel "notwendig und angemessen" sind für die Aufnahme, Fortführung oder den Erhalt der selbstständigen Tätigkeit. Die Sachgüter dürfen nicht auf andere Weise beschafft werden können, d. h. es ist zu prüfen, ob die Anschaffung nicht im Rahmen anderer Förderprogramme (Bundes- oder Länderprogramme bzw. lokale Programme) erfolgen kann.
Sachgüter umfassen z. B.
- Betriebs- und Geschäftsausstattung (PC, Software, Telefonanlage, Kopierer, Einrichtungsgegenstände),
- Investitionen für Marketing und Vertrieb (Werbemittel, Schaufensterdekoration, Kosten für Erstellung einer Homepage),
- Fahrzeuge, Maschinen und Anlagen, Werkzeuge und Arbeitsmittel,
- Konzessionen (z. B. im Gastronomiebereich), Gebühren für Bescheinigungen, Genehmigungen usw. oder
- Kautionen für Gewerberäume.
Ein Kauf der Sachgüter ist nicht zwingend, auch eine Anmietung oder ein Leasing kann gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich günstiger ist. Eine Übernahme von Altschulden für bereits angeschaffte Sachgüter ist jedoch nicht möglich. Auch laufende Betriebskosten (Miete, Rohstoffe, Wartungskosten u. Ä.) sind von der Förderung ausgenommen.
Kombination mit weiteren Förderleistungen möglich
Die Zuschüsse und Darlehen können mit weiteren Förderleistungen kombiniert werden. Beispielsweise kann im Vorfeld einer Gründung eine Maßnahme zur Heranführung an die selbstständige Tätigkeit gefördert werden, in der die Feststellung der notwendigen unternehmerischen Eignung oder die Vermittlung notwendiger beruflicher Kenntnisse für die angestrebte Selbstständigkeit erfolgen kann.
Zudem kann neben der Sachgüterförderung zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Startphase der Existenzgründung auch parallel ein Einstiegsgeld gezahlt werden.