Definition Betrieb (97.1)
(1) Betrieb i.S. des § 97 Satz 1 ist
- die organisatorische Einheit (BAG vom 14.09.1988 – 7 ABR 10/87),
- innerhalb der der Betriebsinhaber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern
- mit Hilfe sächlicher und immaterieller Mittel
- einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt (Betrieb als technisch organisatorische Einheit).
In diesem Zusammenhang kommt es für den Betriebsbegriff wesentlich auf das Vorhandensein einer eigenen institutionellen Leitung an, die die Durchführung der arbeitstechnischen Zwecke steuert und dabei den Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich wahrnimmt. Maßgebendes Kriterium ist die Entscheidung in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten. Eine organisatorische Einheit ist daher kein Betrieb, wenn dort die Arbeitgeberfunktionen im Bereich der personellen und sozialen Mitbestimmung nicht zumindest im Kern - sei es auch nach Richtlinien einer Zentrale - ausgeübt werden (BAG - 23.09.1982 – 6 ABR 42/81).
- Eine auf räumliche Einheit abgestellte Vereinigung liegt auch dann vor, wenn ein Betrieb z.B. mehrere vom Betriebssitz entfernte Baustellen oder Montagestellen unterhält. Durch die vorübergehende räumliche Trennung vom Betriebssitz wird die Baustelle oder Montagestelle in aller Regel noch nicht zum selbständigen Betrieb.
- Bei mehreren räumlich getrennten Betriebsstätten ist ein Betrieb gegeben, wenn diese Betriebsstätten einer einheitlichen Leitung unterliegen, die die einzelnen Arbeitsbereiche und die zur Erreichung des arbeitstechnischen Hauptzwecks eingesetzten Mittel umfasst. Die Leitungsmacht muss sich dabei auch auf die personellen und sozialen Angelegenheiten erstrecken (BAG - 25.09.1986 – 6 ABR 68/84). Bei einheitlicher Leitung aber weiter räumlicher Entfernung mehrerer Betriebsstätten mit jeweils eigenem Betriebsrat wird in aller Regel von der Existenz mehrerer Betriebe auszugehen sein (BSG - 19.03.1974 – 7 RAr 42/72).
- Sind mehrere Betriebe ohne räumliche Einheit zu einem einheitlichen Unternehmen vereinigt, so verlieren sie dadurch regelmäßig nicht ihren Charakter als selbständige Betriebe. Die gemeinsame Leitung wie auch die handelsrechtliche Behandlung des Unternehmens stehen der Annahme eines selbständigen Betriebes nicht entgegen. Die Selbständigkeit eines Betriebes wird auch nicht dadurch berührt, dass ein Unternehmen die kaufmännische Leitung des Gesamtunternehmens in einem Betrieb einheitlich zusammenfasst. Damit wird den Betrieben, bei denen sich die kaufmännische Leitung nicht befindet, die Selbständigkeit nicht genommen (BAG - 01.02.1963 - 1 ABR 1/62). Ob ein Betrieb innerhalb einer größeren Einheit (Unternehmen) besteht, kann anhand der Frage geprüft werden, ob jener selbständig im Wirtschaftsleben bestehen könnte. "Die (Kug-)rechtliche Selbständigkeit hängt also von der denkbaren wirtschaftlichen Selbständigkeit ab" (BSG - 20.01.1982 – 10/8b RAr 9/80). Besteht diese nicht, ist zu prüfen, ob eine Betriebsabteilung vorliegt.
- Der einheitliche Zweck und die Organisation eines Unternehmens reichen weiter als die eines Betriebes. Ein Unternehmen kann aus einem oder mehreren Betrieben bestehen. Für die Anwendung der §§ 95 ff. ist die Organisationsform "Unternehmen" ohne Bedeutung, da diese Vorschriften sich nur auf "Betrieb" bzw. "Betriebsabteilung" beziehen.
Betriebssitz im Geltungsbereich des SGB III, Home-Office (97.2)
(2) Die Gewährung von Kug ist nur an Arbeitnehmer in Betrieben möglich, die ihren Betriebssitz im Geltungsbereich des SGB III, also in den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland haben. Der Betrieb ist der Antragsberechtigte. Dem Arbeitnehmer wird gesetzlich kein eigenständiges Recht zur Geltendmachung von Kug-Ansprüchen eingeräumt. Deshalb haben auch Home-Office-Mitarbeiter ausländischer Firmen, die in Deutschland keinen Betrieb unterhalten keinen Anspruch auf Kug, selbst wenn diese nach deutschem Recht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.
Arbeitsgemeinschaft (97.3)
(3) Haben mehrere Bauunternehmen zur Erstellung eines - meist größeren - Bauvorhabens eine Arbeitsgemeinschaft (Arge) gegründet, so ist die Arge auch Betrieb i.S. des § 97.
Betriebe besonderer Art (97.4)
(4) Betriebe i.S. der Kug-Vorschriften sind zum Beispiel auch Verwaltungen jeder Art (Behörden), Schulen, Krankenhäuser, Kurkliniken oder Kindergärten. Die Gewährung von Kug an Behörden, Schulen oder Kindergärten (BSG vom 30.05.1978 – 7/12 RAr 100/76). wird deshalb nicht möglich sein, weil - abgesehen vom unabwendbaren Ereignis - der Arbeitsausfall nicht auf wirtschaftlichen Ursachen beruht. Forstämter üben zwar staatliche Hoheitsbefugnisse aus, sie sind aber gleichzeitig in der Forstwirtschaft eigenwirtschaftlich tätig. Als Unternehmen mit wirtschaftlicher Zielsetzung können sie deshalb auch von einem Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen betroffen werden.