1Die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 3 gelten vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023. 2Können die Entgeltkataloge 2024 erst nach dem 01.01.2024 angewendet werden, sind nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 und 2 KHEntgG die Leistungen weiterhin nach den Anlagen 1 bis 8 der DRG-EKV 2023 abzurechnen. 3Solange noch keine neuen Abrechnungsregeln vereinbart oder in Kraft getreten sind, gelten die Abrechnungsbestimmungen nach dieser Vereinbarung weiter.

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