Kurzbeschreibung
Die Musterablehnung der Übernahme eines Jugendhilfefalls bzw. der Kostenerstattung kann verwendet werden, wenn ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nicht stattgefunden hat und eine Fallübernahme bzw. Kostenerstattung deshalb abgelehnt wird.
Ablehnung der Übernahme eines Jugendhilfefalles/Kostenerstattung
Stadt …………… |
Der Oberbürgermeister |
Stadt ………….…
Postfach …………
Ort ........................
Jugendamt |
Verw-.Gebäude: |
Auskunft erteilt: |
Zimmer: |
Tel.: |
Fax: |
Mail: |
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Herr/Frau ……… |
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Ihr Zeichen |
Ihr Schreiben vom |
Mein Zeichen |
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Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27/33 für …………, geb. …………
hier: Antrag auf Übernahme des Jugendhilfefalles sowie Kostenerstattung
Guten Tag,
mit Schreiben vom ……… beantragen Sie unter Hinweis auf § 86 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII die Übernahme des o. a. Jugendhilfefalles in meine örtliche Zuständigkeit sowie gleichzeitig damit verbunden die Anerkennung meiner Kostenerstattungspflicht nach § 89c SGB VIII ab dem Zeitpunkt der Neubegründung des gewöhnlichen Aufenthaltes der Kindesmutter in ……………
Beiden Anträgen vermag ich nicht zu entsprechen, denn mit der (Neu-)Begründung des Lebensmittelpunktes der Kindesmutter, Frau …………, in meinem Zuständigkeitsbereich zum ……… wurde – abweichend von Ihrer Antragsbegründung –, soweit ich das aus den mir vorliegenden Unterlagen ersehen kann, kein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit ausgelöst. Darauf basierend scheidet auch ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89c SGB VIII aus, der einen Wechsel der örtlichen Zuständigkeit allerdings voraussetzt.
Meiner Rechtsauffassung liegen folgende Feststellungen/Überlegungen zugrunde:
Wenn ich in dem hier zu beurteilenden Sachverhalt von einem Hilfebeginn (spätestens) am ……… ausgehe, waren Sie zu diesem Zeitpunkt, da die Eltern, unabhängig davon, ob sie sorgeberechtigt gewesen sind oder nicht, bedingt durch den gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Ihrem Bereich der nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII für die Hilfegewährung örtlich zuständige Jugendhilfeträger.
Inwieweit vor diesem Zeitpunkt bereits eine Hilfe zur Erziehung durch Sie gewährt worden ist (hier: Sozialpädagogische Familienhilfe) und somit der relevante Hilfebeginn möglicherweise vor dem ……… gelegen haben mag, was den Ausführungen in dem Urteil des Amtsgerichts …………, Az. ………, vom ……… nach zumindest nahe läge, kann zunächst dahinstehen.
Fest steht allerdings, dass Sie am … der nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständige Träger der Jugendhilfe waren.
Bereits vor der (Neu-)Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes der Kindesmutter in meinem Jugendamtsbereich wurde ihr durch den vorstehend genannten Beschluss des AG ………… die elterliche Sorge gemäß §§ 1666, 1666a BGB entzogen. Mangels weiterer Informationen und aus dem Sachzusammenhang heraus muss ich an dieser Stelle davon ausgehen, dass der Kindesvater zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht sorgeberechtigt gewesen ist.
Erst nach Beginn der Hilfe und nachdem der Mutter das Sorgerecht entzogen wurde, begründete Frau ………… bzw. begründeten die Kindeseltern, ausgehend von einem bisher gemeinsam vorhandenen Lebensmittelpunkt in Ihrem Jugendamtsbereich einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. verschiedene gewöhnliche Aufenthalte. Der Kindesvater lebte Ihren Angaben zufolge weiterhin in Ihrem Bereich, die Kindesmutter tatsächlich seit dem ……… in ……………
Bei einer solchen Sachverhaltskonstellation ist für mich nicht nachvollziehbar, weshalb hier ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit stattgefunden haben sollte.
Vielmehr bleibt das dortige Jugendamt unter Hinweis auf § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII der für die Hilfegewährung örtlich zuständige Träger, denn erst nach Beginn der Hilfe begründeten die Eltern, nachdem sie ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt in Ihrem Bereich durch Wegzug der Mutter nach …………… am ……… aufgaben, verschiedene gewöhnliche Aufenthalte. Zu diesem Zeitpunkt hatten beide Elternteile das Personensorgerecht nicht mehr, so dass es in Anwendung dieser Rechtsvorschrift bei der bisherigen, und zwar der auf dem gemeinsamen Lebensmittelpunkt der Eltern beruhenden Zuständigkeit nach § 86 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII verbleibt. Dabei ist rechtsunerheblich, dass lediglich ein Elternteil, hier die Mutter durch ihren Wegzug nach …………… den Umstand der Begründung verschiedener gewöhnlicher Aufenthalte herbeiführte. Demnach verbleibt die örtliche Zuständigkeit auch weiterhin bei Ihnen, und zwar so lange, bis die Eltern wiederum einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt – ggf. auch in einem anderen Jugendamtsbereich – begründen oder einem Elternteil die elterliche Sorge zuerkannt werden sollte.
Ein Zuständigkeitswechsel ist nach dem zuvor Dargestellten nicht eingetreten, so dass eine Übernahme des Hilfefalles durch mich respektive eine damit verbundene Kostenerstattungspflicht im Hinblick auf § 89c SGB VIII zwangsläufig ausscheidet.
Freundliche Grüße
Im Auftrag
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Unterschrift