(1) Ist ein geschiedener Ehegatte wegen
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häuslicher Betreuung und Erziehung der Kinder, soweit diese von den Eltern vereinbart wurde oder wegen in der Person eines Kindes liegender Gründe notwendig ist, oder |
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anderer sich aus der Entwicklung oder Scheidung der Ehe ergebender Gründe |
nicht oder nicht vollständig in der Lage, seinen Unterhalt durch eine angemessene Erwerbstätigkeit oder aus sonstigen Mitteln zu bestreiten, hat das Gericht den anderen geschiedenen Ehegatten für eine Übergangszeit, höchstens für die Dauer von zwei Jahren nach Rechtskraft der Scheidung zur Zahlung eines nach den beiderseitigen Verhältnissen angemessenen Unterhalts oder Unterhaltszuschusses zu verpflichten.
(1) Ist ein geschiedener Ehegatte wegen Krankheit, wegen der Erziehung der Kinder oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, sich durch Arbeit oder aus sonstigen Mitteln zu unterhalten, hat das Gericht den anderen geschiedenen Ehegatten für eine Übergangszeit, jedoch nicht für länger als 2 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung zur Zahlung eines nach den beiderseitigen Verhältnissen angemessenen Unterhalts zu verpflichten, soweit dies unter Berücksichtigung der Lebensverhältnisse, der Entwicklung der Ehe und der Umstände, die zur Scheidung geführt haben, gerechtfertigt erscheint.
(2) Die Unterhaltsverpflichtung kann auch unbefristet ausgesprochen werden, wenn vorauszusehen ist, daß sich der Unterhaltsberechtigte keinen eigenen Erwerb schaffen kann und wenn unter Berücksichtigung aller Umstände die unbefristete Zahlung zumutbar ist.
(3) 1Der Antrag auf Unterhalt kann nur im Scheidungsverfahren gestellt werden. 2Unterhalt kann ausnahmsweise noch danach, jedoch nicht später als zwei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung geltend gemacht werden, wenn die ihn rechtfertigenden Gründe erst nach Rechtskraft der Scheidung auftraten oder erkennbar wurden und unter Berücksichtigung aller Umstände dem Unterhaltsverpflichteten die Zahlung des Unterhalts oder des Unterhaltszuschusses zugemutet werden kann. 3In diesen Fällen kann der Unterhalt nur ab dem Zeitpunkt der Aufforderung des Unterhaltsverpflichteten und nicht höher bestimmt werden, als die Lebensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten zum Zeitpunkt der Scheidung es zugelassen hätten.
(3) 1Der Antrag auf Unterhaltszahlung kann nur im Scheidungsverfahren gestellt werden. 2Auf Unterhalt kann ausnahmsweise noch danach, jedoch nicht später als 2 Jahre nach Rechtskraft des Scheidungsurteils geklagt werden, wenn die ihn rechtfertigenden Gründe in ihrem vollen Ausmaß erst nach Beendigung des Scheidungsverfahrens erkennbar wurden. 3In diesen Fällen darf der Unterhalt nur vom Zeitpunkt der Klageerhebung an zugesprochen und nicht höher festgelegt werden, als die Lebensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten im Zeitpunkt der Scheidung es zugelassen hätten.
(4) Die Ehegatten können über die Unterhaltspflicht für die Zeit nach der Scheidung Vereinbarungen treffen.