Auch Bundesbeamte können eine Familienpflegezeit nehmen. Ein Anspruch auf Familienpflegezeit besteht für sie nach § 92a BBG nicht. Bewilligt werden darf die Familienpflegezeit nur, wenn keine dringenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Der Umfang der Pflegezeit (max. 24 Monate Pflegephase) und die minimale Arbeitszeit der Pflegephase (15 Stunden/Woche) gelten für Beamte ebenso. Die Regelungen zur Förderung und zur Pflegezeitversicherung erübrigen sich für Beamte. Auf der Grundlage der Verordnung über einen Vorschuss für Beamtinnen und Beamte bei Inanspruchnahme von Familienpflegezeit[1] erhalten Beamte einen Vorschuss als Aufstockungsbeträge zu ihrer Besoldung. In der Verordnung ist auch geregelt, wie der Vorschuss zurückgezahlt wird.

[1] Beamten-Pflegezeitvorschuss-Verordnung – BPflZV v. 18.7.2013.

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