1 Pflege eines nahen Angehörigen
Eine Familienpflegezeit dient der Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Nahe Angehörige sind ebenso wie im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) insbesondere Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, lebenspartnerschaftsähnliche Partner, Geschwister, Schwäger sowie Kinder und Enkelkinder. Voraussetzung für die Familienpflegezeit ist die Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen i. S. d. §§ 14, 15 SGB XI. Darüber hinaus kann eine Familienpflegezeit für die Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen genommen werden. Der Minderjährige wird in diesem Fall von Dritten "gepflegt", während der angehörige Arbeitnehmer durch eine Teilzeittätigkeit die (zusätzliche) Betreuung sicherstellen kann. Aber auch ein Wechsel zwischen häuslicher Pflege und außerhäuslicher Betreuung ist innerhalb der Familienpflegezeit ohne weitere Voraussetzungen möglich. Beruf und Familie sollen durch das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) daher miteinander vereinbart werden können.
2 Familienpflegezeit durch Teilzeittätigkeit
Eine Familienpflegezeit ist nach der Definition in § 2 Abs. 1 des FPfZG eine Teilzeittätigkeit mit einer wöchentlichen Mindestarbeitszeit von 15 Stunden für die Dauer von maximal 24 Monaten zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Bei wöchentlich unterschiedlichen Arbeitszeiten kommt es auf den jährlichen Durchschnitt der wöchentlichen Arbeitszeit an. Ähnlich wie bei der Altersteilzeit erhält der Arbeitnehmer während der Teilzeittätigkeit eine entsprechend reduzierte Vergütung, die jedoch über ein zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben aufgestockt wird.
3 Anspruch auf Familienpflegezeit
3.1 Geltendmachung der Familienpflegezeit
Arbeitnehmer haben gegenüber dem Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Diese ist vom Arbeitnehmer spätestens 8 Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich anzukündigen. Zum Zeitpunkt der Ankündigung muss die Pflegebedürftigkeit noch nicht nachgewiesen werden. Gleichzeitig muss er erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung in Anspruch genommen werden soll. Auch die Verteilung der Arbeitszeit ist anzugeben. Wird die Familienpflegezeit im Anschluss an eine Pflegezeit i. S. v. § 3 Abs. 1 oder 3 PflegeZG genommen, soll die Familienpflegezeit möglichst frühzeitig erklärt werden, spätestens 3 Monate vor Beginn. Ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit besteht nicht, wenn der Arbeitgeber in der Regel 25 oder weniger Mitarbeiter ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt.
3.2 Vereinbarung über die Pflegezeit
Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben über die Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Teilzeitanspruchslösung erinnert an den Teilzeitanspruch nach § 15 Abs. 5 BEEG. Wie in § 15 BEEG sollen dem gewünschten Umfang oder der Verteilung vom Arbeitgeber nur dringende betriebliche Gründe entgegengehalten werden können. Eine automatische Durchführung des Teilzeitwunsches im Falle der fehlenden Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist allerdings nicht vorgesehen. Auch wenn der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch nicht rechtzeitig ablehnt, führt dies nicht – wie in § 8 TzBfG – zur zwangsweisen Durchsetzung des Teilzeitbegehrens des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer muss seinen Teilzeitanspruch also ggf. gerichtlich im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen, um die Familienpflegezeit rechtzeitig antreten zu können.
3.3 Verlängerung der Familienpflegezeit
Wurde die Familienpflegezeit nicht für die kompletten 24 Monate beantragt, kann sie bis zu dieser Gesamtdauer verlängert werden, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Der Arbeitgeber muss zustimmen, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
4 Staatliche Förderung
Zur Finanzierung der Familienpflegezeit erhält der Arbeitnehmer nach § 3 FPfZG unmittelbar vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein Darlehen. Das Darlehen ist zinslos und wird in monatlichen Raten ausgezahlt. Das Darlehen wird auch für eine Pflegezeit im Sinne des PflegeZG gewährt. Die Höhe der monatlichen Darlehensraten beträgt maximal die Hälfte der Differenz zwischen den pauschalierten monatlichen Entgelten vor und während der Freistellung; die Mindesthöhe ist 50 EUR. Grob gesagt wird also das Nettoentgelt vor und während der Familienpflegezeit verglichen und die Differenz ermittelt. In Höhe der Hälfte der Differenz werden die monatlichen Darlehensraten gewährt. Zur Berechnung hat der Arbeitgeber dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben den Umfang der Arbeit und das Arbeitsentgelt vor der Freistellung zu bescheinigen. Das Darlehen ist nach Beendigung der Familienpflegezeit innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung zurückzuzahlen. In Härtefällen kann die Rückzah...