Nach § 36 Abs. 2 SGB V setzt der GKV-Spitzenverband für bestimmte Hilfsmittel einheitliche Festbeträge fest. Diese sind nach § 35 Abs. 5 SGB V so festzusetzen, dass sie eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche sowie in der Qualität gesicherte Versorgung gewährleisten. Sie haben Wirtschaftlichkeitsreserven auszuschöpfen, sollen einen wirksamen Preiswettbewerb auslösen und haben sich deshalb an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten. Dabei sind in ihrer Funktion gleichartige und gleichwertige Mittel in Gruppen zusammenzufassen.

Für spezielle Sonderanfertigungen von Hilfsmitteln für schwerbehinderte Menschen kommen Festbeträge nicht in Betracht. Hier gelten Vertragspreise oder Einzelvereinbarungen aufgrund eines Kostenvoranschlags.

Den Verbänden der betroffenen Leistungserbringer ist innerhalb einer angemessenen Frist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen. Die Verbände der Krankenkassen können in Verträgen nach § 127 Abs. 1 SGB V die Versorgung in Höhe der Festbeträge vereinbaren. In Verträgen nach § 127 Abs. 2 SGB V können die Krankenkassen die Versorgung auch unterhalb der Festbeträge regeln. Können Versicherte hierdurch in zumutbarer Weise mit Hilfsmitteln versorgt werden, ergibt sich der Vergütungsanspruch des Leistungserbringers in diesen Fällen nicht aus dem Festbetrag, sondern ist entsprechend § 33 Abs. 2 SGB V auf den Durchschnittspreis begrenzt. Nach § 36 Abs. 3 SGB V sind Festbeträge einmal im Jahr zu überprüfen. Damit soll gewährleistet werden, dass die ggf. erforderliche Anpassung der Festbeträge zeitnah erfolgt. Das Bundesverfassungsgericht hat zu Festbeträgen bei Hilfsmitteln entschieden, dass die Versorgung im Hilfsmittelbereich mit ausreichenden, zweckmäßigen und in der Qualität gesicherten Hilfsmitteln als Sachleistung gewährleistet sei. Mit den Festbeträgen sei keine Abkehr vom Sachleistungsprinzip erfolgt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?