Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein zwingender Erlass der Rückforderung von Kindergeld, das bei der Berechnung von Leistungen vom Job-Center als Einkommen angesetzt wurde. gerichtliche Überprüfungmöglichkeiten von Billigkeitsmaßnahmen. Zweck des § 37 Abs. 2 AO
Leitsatz (redaktionell)
1. Es besteht keine generelle Verpflichtung der Familienkasse, einen Billigkeitserlass auszusprechen, wenn Kindergeld bei der Berechnung von Leistungen nach dem SGB II als Einkommen angesetzt wurde und es später mangels eines Kindergeldanspruchs zur Rückforderung des Kindergeldes kommt. Vielmehr ist im Billigkeitsverfahren das Verhalten des Kindergeldberechtigten bzw. Abzweigungsempfängers, des Sozialleistungsträgers und der Familienkasse zu würdigen und abzuwägen.
2. Die Entscheidung über einen Erlassantrag ist eine Ermessensentscheidung, die von den Gerichten in den von § 102 FGO gezogenen Grenzen nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Behörde bei ihrer Entscheidung die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem ihr eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
3. Zweck des § 37 Abs. 2 AO ist es, den Behörden zu ermöglichen, den durch eine rechtsgrundlose Überzahlung von Kindergeld eingetretenen Vermögensnachteil beim Kindergeldempfänger geltend zu machen.
Normenkette
AO §§ 227, 5, 37 Abs. 2; EStG § 32 Abs. 4, § 70 Abs. 2; FGO § 102
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Erlass zurückgeforderten Kindergeldes für die Monate September 2007 bis April 2008 für das Kind A., geboren am …, hat.
Der Kläger ist Vater der Töchter A. und C.
Am 5. September 2006 ging bei der Familienkasse B. eine vom 2. September 2006 datierende „Ausbildungsbescheinigung zur Vorlage bei der Familienkasse” ein, in der das Hotel … bescheinigte, dass das Kind A. sich dort seit dem 1. September 2006 in Berufsausbildung als Restaurantfachfrau befinde und die Ausbildung voraussichtlich bis zum „Sommer 2009” dauere.
Am 28. September 2006 ging bei der Familienkasse B. eine am 24. September 2006 vom Hotel … ausgestellte „Ausbildungsbescheinigung zur Vorlage bei der Familienkasse” mit im wesentlichen gleichen Inhalt ein, in der das Hotel … als voraussichtliches Ende der Ausbildung den „31.08.2009” angab.
Durch im September 2006 erlassenen Bescheid setzte die Familienkasse B. daraufhin Kindergeld für das Kind A. für die Zeit ab September 2006 zugunsten des Klägers fest und zahlte dieses fortlaufend aus.
Ausweislich der in den Kindergeldakten abgehefteten, vom Kläger unterschriebenen Anträge und Erklärungen wurde er im Zeitraum August 2002 bis November 2007 mehrfach darauf hingewiesen, dass alle Veränderungen gegenüber gemachten Angaben der zuständigen Familienkasse unverzüglich anzuzeigen seien.
Mit Bescheid vom 27. Juni 2007, der durch Bescheid vom 17. August 2007 geändert wurde, setzte das Job-Center-B. gegenüber der Ehefrau des Klägers (nachfolgend abgekürzt: E.) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2007 fest. In beiden Bescheiden war das Kind A. nicht als Person, die mit E. in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, berücksichtigt. Gegen die Nichtberücksichtigung des Kindes A. in ihrer Bedarfsgemeinschaft wandte sich E. mit Widerspruch vom 23. Juli 2007.
Im gegenüber E. erlassenen Bescheid vom 10. Januar 2008 berücksichtigte das Job-Center-B. für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2008 das Kind A. – neben dem Kläger und dem Kind C. – als Person, die mit E. in einer Bedarfsgemeinschaft lebte, bei der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und setzte das für das Kind A. gezahlte Kindergeld i.H.v. 154,– EUR pro Monat als Einkommen an.
Mit Schreiben vom 16. April 2008 forderte das Job-Center-B. E. auf, eine Verdienstbescheinigung für das Kind A. ab August 2007 (Beginn des 2. Ausbildungsjahres) vorzulegen.
Am 9. Juni 2008 ging bei der Familienkasse B. eine am 5. Juni 2008 vom Kläger unterschriebene, das Kind A. betreffende „Erklärung zu den Einkünften und Bezügen eines über 18 Jahre alten Kindes” ein, außerdem eine vom 22. Mai 2008 datierende „Bescheinigung über die Fortdauer bzw. das Ende der Berufsausbildung zur Vorlage bei der Familienkasse”, in der die „… Schulen für Kosmetik und …” aus … bescheinigten, dass das Kind A. sich voraussichtlich noch bis zum 31. Oktober 2008 in Berufsausbildung befinde, sowie die Kopie eines Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2007 für das Kind A., nach der das Kind A. vom 1. Januar bis zum 8. August 2007 Bruttoarbeitslohn einschließlich Sachbezüge i.H.v. insgesamt … vom Hotel … bezog.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2008 wies die Familienkasse B. den Kläger darauf hin, dass Unterlagen für das Kind A. fehlten. Sie forderte den Kläger auf, einen Nachweis über den Abbruch der Beruf...