Entscheidungsstichwort (Thema)
Terminsgebühr gem. Nr. 3202 RVG-VV nur bei tatsächlicher Anwesenheit des vertretungsbereiten Bevollmächtigten während des Termins
Leitsatz (redaktionell)
- Die Terminsgebühr gem. Nr. 3202 RVG-VV entsteht nur, wenn der vertretungsbereite Bevollmächtigte in dem Termin tatsächlich anwesend war.
- Die Vorbereitung des Mandanten auf die mündliche Verhandlung oder telefonische Absprachen zwischen diesem und dem Bevollmächtigten während des Termins reichen nicht aus.
Normenkette
RVG-VV Nr. 3202; Vorbemerkung 3 Abs. 3; StBGebV § 45
Gründe
Die geltend gemachte 1,2-fache Terminsgebühr im Sinne der Nr. 3202 des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes – RVG-VV – ist für den Steuerberater der Klägerin nicht angefallen.
Nach § 45 Steuerberatergebührenverordnung i. V. m. der Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG-VV – entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts.
Vertretung „in” einem Verhandlungstermin bedeutet, dass der vertretungsbereite Bevollmächtigte in dem Termin tatsächlich anwesend war (vgl. Gerold/Schmidt, VV 3202 Rz. 3 „vertretungsbereite Anwesenheit bei Aufruf der Sache”).
Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt.
Der ordnungsgemäß geladene Prozessvertreter war zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 7. Mai 2009 nicht erschienen. Dass der Mandant vor dem Termin durch den Vertreter auf die mündliche Verhandlung vorbereitet worden sein soll, reicht für die Zuerkennung der Terminsgebühr nicht sondern ist schon durch die zugesprochene 1,6-fache Verfahrensgebühr (Nr. 3200 RVG- VV) abgegolten.
Der Klägervortrag, er sei „während der Verhandlung telefonisch mit dem Klägervertreter verbunden gewesen”, der Klägervertreter sei über den „geschlossenen Vergleich im Rahmen der Verständigung” informiert worden und habe entsprechend seine Zustimmung erteilt, kann die fehlende persönliche Anwesenheit des Bevollmächtigten ebenfalls nicht ersetzen. Sinn der Terminsgebühr ist es gerade, die Vertretung „in” einem Verhandlungstermin zu honorieren. Der andere Beteiligte (hier: der Beklagte) und das Gericht müssen das Verhalten/die Ausführungen des Vertreters ebenfalls unmittelbar zeitgleich zur Kenntnis nehmen und sich damit auseinandersetzen können. Dies ist indes nur möglich, wenn der Bevollmächtigte selbst zur mündlichen Verhandlung erscheint (ebenso schon zur Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 4 der früheren Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung – BRAGO – Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. August 2001 15 WF 165/01, Zeitschrift Anwaltsgebühren Spezial –AGS- 2002, 247).
Die Entscheidung über die Erinnerung ist gebührenfrei.
Fundstellen
Haufe-Index 2360938 |
EFG 2010, 1445 |