Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslohn: Rabatt des Veranstalters für Reisebuchung von Reisebüroangestellten – Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteilsgewährung eines Dritten und Arbeitsleistung – Eigenwirtschaftliches Interesse des Veranstalters
Leitsatz (redaktionell)
- Der einer Reisebüroangestellten und deren Ehegatten gewährte Rabatt eines Reiseveranstalters für die Buchung einer Kreuzfahrt ist kein durch die Beschäftigung veranlasster geldwerter Vorteil, wenn die Rabattierung zur Auslastungsoptimierung sowie Reduzierung der Kostenbelastung und damit vor allem aus eigenwirtschaftlichen Gründen des Veranstalters erfolgt.
- Allein der Umstand, dass der Preisnachlass lediglich den Mitarbeitern von Reisebüros und nicht auch anderen Arbeitnehmern gewährt wird, begründet keinen hinreichenden Veranlassungszusammenhang zwischen der Vorteilsgewährung und der Arbeitsleistung.
- Die Weitergabe von Rabattangeboten eines Reiseveranstalters ist nicht als aktives Mitwirken des Arbeitgebers im Sinne des BMF-Schreibens vom 20.01.2015, BStBl 2015 I S. 143, anzusehen.
Normenkette
EStG §§ 8, 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
2008
Tatbestand
Streitig ist, ob der der Klägerin als Reisebüroangestellte und ihrem Ehemann vom Reiseveranstalter eingeräumte Rabatt auf den Reisepreis für eine Hochseekreuzfahrt steuerpflichtiger Arbeitslohn ist.
Im Streitjahr 2008 war die Klägerin Angestellte eines Reisebüros in…. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung bei der A GmbH, ..., wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Die A GmbH veranstaltet mit Kreuzfahrtschiffen weltweit Hochseekreuzfahrten. Die Vermittlung dieser Kreuzfahrten erfolgte fast ausschließlich über Reisebüros. Der Veranstalter gewährte Reisebüroinhabern und -angestellten (Expedienten) die Möglichkeit, auf allen Schiffen Kreuzfahrten zu einem im Vergleich zum Katalogpreis erheblich reduzierten Preis zu unternehmen (Reduktion ≫ 80% des entsprechenden Katalogpreises). Die Gewährung der vergünstigten Kreuzfahrt erfolgt ohne eine konkrete Gegenleistung des Empfängers und soll dazu dienen, die bestehenden Geschäftsverbindungen zu sichern und zu verbessern. So sind auch keine weiteren Bedingungen oder Einschränkungen hinsichtlich der gewünschten Reise zu beachten. Die A GmbH verlangt bei der Buchung lediglich eine Bestätigung, dass die jeweils reisende Person in einem Reisebüro tätig ist. Daneben werden dieselben Konditionen auch einer weiteren mitreisenden Person (Lebenspartner) des Expedienten gewährt.
Im Streitfall nahmen die Klägerin und der Kläger - nach den Feststellungen der Lohnsteueraußenprüfung - in der Zeit vom 18.06.2008 bis 02.07.2008 an einer Hochseekreuzfahrt mit der…teil. Der Vertrag kam am 10.06.2008 zustande, der Preis wurde mit Valuta 12.06.2008 von einem Konto der Kläger abgebucht. Der ermäßigte Reisepreis betrug jeweils 1.540 €. Der Katalogpreis abzüglich marktüblicher Rabatte betrug 6.330 €.
Nach Auffassung der Lohnsteueraußenprüfung stellt die Gewährung der verbilligten Kreuzfahrt in Höhe der Differenz zwischen Katalog- und tatsächlich gezahltem Preis einen geldwerten Vorteil und Arbeitslohn von dritter Seite dar. Laut Auskunft des Leiters der Steuerabteilung der B AG seien auch sämtliche Reiseteilnehmer ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass sie selbst für die ordnungsgemäße Versteuerung dieser Reisen verantwortlich seien.
Der Beklagte folgte der Auffassung der Lohnsteueraußenprüfung und erließ am 26.03.2013 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 2008, in dem die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn) der Kläger um jeweils 4.790 € erhöht wurden.
Den dagegen gerichteten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 08.07.2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:
Der für die Annahme von Arbeitslohn notwendige Veranlassungszusammenhang zwischen der Zuwendung des Dritten und dem Dienstverhältnis sei zu bejahen. Der Klägerin sei es auf Grund ihrer Tätigkeit als Reisebüroangestellte möglich gewesen, die Vergünstigung für sich und ihren Ehemann in Anspruch zu nehmen. Des Weiteren seien für die Reise auch keine Last-Minute-Angebote durchgeführt worden. Auch habe kein anderweitiger Verkauf über Internet-Portale oder andere Dienstleistungsanbieter stattgefunden. Schließlich habe es sich auch nicht um eine sogenannte Info-Reise gehandelt.
Hiergegen haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der sie im Wesentlichen vortragen:
Bei von Dritten gewährten Preisvorteilen liege Arbeitslohn nur dann vor, wenn sich aus den Umständen ergebe, dass der von Dritten eingeräumte Vorteil nicht auf deren eigenwirtschaftlichen Interessen gründe, sondern die für den Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung entgelten solle. Allein der Umstand, dass lediglich Arbeitnehmer einer bestimmten Branche bestimmte Rabatte in Anspruch nehmen könnten, vermöge den erforderlichen finalen Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteilsgewährung und Arbeitsleistung nicht „automatisch” zu begründen. Denn dadurch stelle sich...