Entscheidungsstichwort (Thema)
Vom Abteilungs- bzw. Bereichsleiter getragene Bewirtungskosten für die Jahresabschlussfeier
Leitsatz (redaktionell)
Die von einem Abteilungs- bzw. Bereichsleiter getragenen Bewirtungskosten für die Jahresabschlussfeier seiner Abteilung können beruflich veranlasst und daher in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig sein, da die Abzugsbeschränkung für Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) nicht greift, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 5, § 12 Nr. 1 S. 2
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Bewirtungskosten in Höhe von 262,60 € als Werbungskosten zum Abzug bringen kann.
Die Kläger sind verheiratet und werden für das Streitjahr 2006 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung für 2006 machten sie bei den Einkünften des Klägers aus seiner nichtselbständiger Tätigkeit als kaufmännischer Leiter Bewirtungskosten in Höhe von 262,60 € als Werbungskosten geltend, mit dem Hinweis: "Jahresabschlussveranstaltung mit eigener Abteilung" (Bl. 6 der ESt-Akte). Zur Erläuterung führte der Kläger aus (Bl. 7 der ESt-Akte), er habe - entgegen der Einigung mit dem Beklagten im Vorjahr - auf Grund neuer Urteile des BFH (vom 11. Januar 2007 VII R 52/03 und vom 1. Februar 2007 VI R 25/03) die Kosten der Veranstaltung komplett für alle Mitarbeiter seiner Abteilung geltend gemacht, zumal es sich nicht um ein "persönliches" Ereignis handle. Der Kläger legte des Weiteren eine Rechnung des Restaurants "Ratsstuben" vom 30. November 2006 über 262,30 € vor, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 45 bis 48 der ESt-Akte).
Mit Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 25. Oktober 2007 wurde die Einkommensteuer auf 39.622,00 € festgesetzt und in den Erläuterungen u.a. ausgeführt, dass die Bewirtungskosten nicht hätten berücksichtigt werden können, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Aus der Rechnung müsse neben Namen und Anschrift der Gaststätte auch der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen ersichtlich sein. Ebenso fehlten auf der Rechnung bzw. dem beizufügenden Blatt die Angaben zum Anlass der Bewirtung und zu den bewirteten Personen.
Am 22. November 2007 legten die Kläger Einspruch ein und führten aus, bei den bewirteten Gästen handle es sich ausschließlich um Firmenangehörige aus der Abteilung des Klägers und um einen Angehörigen der Abteilung "Informationssysteme", der die SAP-Module FI und CO betreue, die zum Verantwortungsbereich des Klägers gehörten. Es habe keinerlei privaten Anlass für diese Jahresabschlussveranstaltung gegeben. Den Zweck und Anlass dieser Veranstaltung habe er bereits bei seinen Einsprüchen gegen die Bescheide für 2004 genannt. Folgende Mitarbeiter der L AG hätten an der Veranstaltung teilgenommen: P. S., A. T., C. S., G. M., T. W., U. H., A. G., B. B. und die Herren M. K., S. E., A. B., M. M., R. K. und E. B. sowie er, der Kläger.
Der Beklagte wies die Kläger mit Schreiben vom 27. November 2007 darauf hin, dass die Rechnung auch den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten müsse und dass der Steuerpflichtige, wenn die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden habe, schriftlich Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung machen müsse. Die schriftlichen Angaben könnten auf der Rechnung oder getrennt gemacht werden. Erfolgten die Angaben getrennt von der Rechnung, müssten das Schriftstück über die Angaben und die Rechnung grundsätzlich zusammengefügt werden. Die Angabe des Namens des bewirtenden Steuerpflichtigen sei Voraussetzung für den Nachweis der betrieblichen Veranlassung. Diese Angabe fehle auf der eingereichten Rechnung.
Auf entsprechende Bitte erhielt der Kläger die Originalrechnung zurück, die er sodann - mit entsprechenden Ergänzungen versehen - dem Beklagten am 26. März 2008 erneut vorlegte (Bl. 45 - 48 der ESt-Akte).
Mit Einspruchsentscheidung vom 30. April 2008 wurde der Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 25. Oktober 2007 aus nicht streitbefangenen Gründen geändert (Grund und Umfang der teilweisen Vorläufigkeit im Sinne des § 165 AO wurden geändert) und im Übrigen der Einspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe zur Begründung seines Einspruchs auf seine Ausführungen zum Rechtsbehelfsverfahren 2004 verwiesen ("Anerkennung der geleisteten Arbeit, Steigerung der Mitarbeitermotivation"). Die vom Kläger mehr als ein Jahr nach der Bewirtung nachträglich vorgenommenen Einträge zu den bewirteten Personen erfüllten nicht mehr in vollem Umfang die zugedachte Beweisfunktion, da nicht auszuschließen sei, dass sich durch Zeitablauf Unrichtigkeiten eingeschlichen hätten oder in Kauf genommen worden seien. Die in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG geforderten Angaben müssten zeitnah erstellt werden und seien nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als einem Jahr nicht mehr nachholbar. Im...