1.1 Berechnung des Sozialversicherungsbeitrags
Im Fall einer Auszahlung von Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten/Altersteilzeit im Blockmodell wird der Beitrag zur Sozialversicherung nach einem besonderen Verfahren berechnet. Für jedes Jahr, in dem Beiträge auf ein Zeitwertkonto angespart bzw. abgeführt wurden, muss die Differenz zwischen dem tatsächlich ausgezahlten Arbeitslohn und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze gebildet werden, die sog. "SV-Luft".
Sobald das Wertguthaben ausgezahlt wird, muss dieses bis zur Höhe der aufgelaufenen SV-Luft mit Sozialabgaben belegt werden. Die Ermittlung der SV-Luft wird in der Kranken-, Pflege- sowie Renten- und Arbeitslosenversicherung vorgenommen.
1.2 Bildung der SV-Luft
Nach der erstmaligen Bildung von Wertguthaben ist auch dann die SV-Luft zu bilden, wenn im jeweiligen Monat kein weiteres Wertguthaben gebildet wurde. Dabei sind alle Zeiten, in denen Beitragspflicht zum jeweiligen Versicherungszweig besteht, also auch Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld, mit einzubeziehen. Verringert sich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, erhöht sich die SV-Luft entsprechend. Für beitragsfreie Zeiten, z. B. Zeiten des Bezugs von Krankengeld, ist SV-Luft nicht zu bilden. Die für die einzelnen Kalenderjahre der Arbeitsphase der flexiblen Arbeitszeitregelung festgestellte SV-Luft je Versicherungszweig wird summiert.
SV-Luft in der Ansparphase
Der Arbeitnehmer erzielt ein monatlich gleichbleibendes Arbeitsentgelt i. H. v. 4.700 EUR. Im Kalenderjahr 2024 ergeben sich folgende Besonderheiten:
Krankengeldbezug vom 1.7. bis 31.7.
Entgelterhöhung ab 1.10. auf 5.000 EUR
Der Arbeitnehmer leistet regelmäßig Mehrarbeit. In allen Monaten – mit Ausnahme der Monate Juni und Juli – sind Mehrarbeitsvergütungen in unterschiedlichen Höhen angefallen. Diese Mehrarbeitsvergütungen führt der Arbeitnehmer seit dem 1.1.2024 einem Wertguthaben zu. Zum 31.12.2024 beträgt das daraus resultierende Wertguthaben 5.500 EUR.
Ermittlung der SV-Luft |
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 1/2024 bis 6/2024: 6 x 5.175 EUR |
31.050 EUR |
8/2024 bis 12/2024: 5 x 5.175 EUR |
25.875 EUR |
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56.925 EUR |
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Kranken- und Pflegeversicherung |
1/2024 bis 6/2024: 6 x 4.700 EUR |
28.200 EUR |
8/2024 bis 9/2024: 2 x 4.700 EUR |
9.400 EUR |
10/2024 bis 12/2024: 3 x 5.000 EUR |
15.000 EUR |
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52.600 EUR |
SV-Luft Kranken- und Pflegeversicherung (56.925 EUR – 52.600 EUR =) |
4.325 EUR |
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Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung |
1/2024 bis 6/2024: 6 x 7.550 EUR |
45.300 EUR |
8/2024 bis 12/2024: 5 x 7.550 EUR |
37.750 EUR |
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83.050 EUR |
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Renten- und Arbeitslosenversicherung |
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siehe Kranken- und Pflegeversicherung |
52.600 EUR |
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SV-Luft Renten- und Arbeitslosenversicherung (83.050 EUR – 52.600 EUR) |
30.450 EUR |
Bei Eintritt eines Störfalls am 31.12.2024 wird das Entgeltguthaben in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe der SV-Luft als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt berücksichtigt. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind deshalb aus 4.325 EUR zu berechnen. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung stellt das gesamte Entgeltguthaben i. H. v. 5.500 EUR beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, weil die SV-Luft nicht überschritten wird.