Im engeren, rechtlichen Sinne fallen unter den Flüchtlingsbegriff nur Asylberechtigte, Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und international subsidiär Schutzberechtigte. Die weitere Definition schließt auch national subsidiär Schutzberechtigte, "vorübergehend Geschützte", Personen im laufenden Asylverfahren sowie abgelehnte Asylbewerber ein. Für die beiden letztgenannten Gruppen gelten beim Arbeitsmarktzugang teilweise rechtliche Einschränkungen.

2.1 Asylbewerber

Ein Asylbewerber ist ein Mensch im laufenden Asylverfahren, d. h. von der förmlichen Asylantragstellung beim zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Asylantrag. Für die Dauer des Asylverfahrens erhält er eine Aufenthaltsgestattung.[1]

2.2 Geduldeter

Inhaber einer Duldung gemäß § 60a AufenthG, die jemand beispielsweise nach einer ablehnenden Entscheidung über den Asylantrag erhält, sind vollziehbar ausreisepflichtige Personen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen derzeit nicht abgeschoben werden können. Zu den rechtlichen Gründen zählt u. a. die Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG, mit der jemand nicht abgeschoben werden kann, solange er sich in einer lebensunterhaltsichernden Beschäftigung befindet und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.[1]

[1] S. Abschn. 3.2.1.

2.3 Anerkannter

Anerkannte sind Personen, denen im Asylverfahren ein Schutzstatus und damit ein Bleiberecht gewährt worden ist. Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gemäß § 3 AsylG[1], Asylberechtigte i. S. d. Art. 16a GG[2] und international subsidiär Geschützte gemäß § 4 AsylG[3] erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre und haben freien Zugang zur Erwerbstätigkeit, können also jederzeit und ohne das Erfordernis einer Erlaubnis eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Liegen nach Ablauf der 3 Jahre die Schutzgründe weiterhin vor, wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, bei Vorliegen weiterer inhaltlicher und zeitlicher Voraussetzungen ist später ein Übergang in einen unbefristeten Aufenthalt, die Niederlassungserlaubnis, möglich.

[1] Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 Satz 1, Alt. 1 AufenthG.
[2] Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 1 AufenthG.
[3] Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 2 Satz 1, Alt. 2 AufenthG.

2.3.1 Personen mit sonstigem humanitären Aufenthalt

Personen, denen im Rahmen des Asylverfahrens nationaler subsidiärer Schutz zugesprochen wurde[1], denen ohne Asylverfahren ein vorübergehender Schutz mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG gewährt wurde (dies betrifft Schutzsuchende aus der Ukraine, die infolge des Kriegs nach Deutschland kommen) oder Inhaber anderer humanitärer Aufenthaltserlaubnisse, beispielsweise gemäß §§ 25 Abs. 5 AufenthG, 25a AufenthG, 25b AufenthG sowie des am 31.12.2022 in Kraft getretenen "Chancenaufenthaltsrechts"[2] haben freien Zugang zur Erwerbstätigkeit. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4, Abs. 4a und Abs. 4b AufenthG bedürfen zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Erlaubnis der Ausländerbehörde, jedoch nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

[1] Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG.

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