Für die steuerrechtliche Beurteilung wird nicht zwischen einer Fortbildung und einer Weiterbildung unterschieden, sondern danach, ob die Maßnahme im betrieblichen Interesse erfolgt oder ob sie für den Arbeitnehmer einen Belohnungscharakter hat.

Trägt der Arbeitgeber im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse die Kosten für Fortbildungsmaßnahmen im ausgeübten Beruf (berufliche Fort- oder Weiterbildungsleistung), handelte es sich dabei regelmäßig nicht um Arbeitslohn.[1] Ein ganz überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers wird stets angenommen, wenn die Fortbildungsmaßnahme die Einsatzfähigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers erhöhen soll. Nicht arbeitsplatzbezogene Weiterbildungsmaßnahmen stellen hingegen einen geldwerten Vorteil und somit Arbeitslohn dar.

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